§ 47 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsNaturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist;
    2. 2.Ziffer 2der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 11 Abs 5 und für die im § 11 Abs 6 zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 4,, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und für die im Paragraph 11, Absatz 6, zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 5, ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;
    3. 3.Ziffer 3die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10;die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß Paragraph 10 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde für folgende Verfahren:
      1. a)Litera afür Verfahren gemäß § 21 und § 24 Abs 5 in Naturschutzgebieten;für Verfahren gemäß Paragraph 21 und Paragraph 24, Absatz 5, in Naturschutzgebieten;
      2. b)Litera bfür Verfahren, die sich auf ein Vorhaben beziehen, für das nach diesem Gesetz Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen;
      3. c)Litera cfür Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Europaschutzgebiete;
      4. d)Litera dfür Verfahren, die sich auf Vorhaben beziehen, für die sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Salzburger Höhlengesetz oder nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg Bewilligungen erforderlich sind, wenn für die Erteilung dieser Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären.
      5. e)Litera efür die Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung eines Vorhabens gemäß § 52, wenn im Verfahren die Landesregierung Naturschutzbehörde war;für die Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 52,, wenn im Verfahren die Landesregierung Naturschutzbehörde war;
      6. f)Litera ffür Verfahren gemäß § 3 Abs 2a.für Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2 a,
  2. (1a)Absatz eins aDie Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen.
  3. (1b)Absatz eins bDie Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Kosten, die der Behörde durch die Honorare für diese Sachverständigen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Kosten, die der Behörde durch die Honorare für diese Sachverständigen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.
  4. (2)Absatz 2Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.
  5. (3)Absatz 3Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.
  6. (4)Absatz 4In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.
  7. (5)Absatz 5Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen. Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Absatz 3, erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.
  8. (6)Absatz 6Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1, die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß § 56 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Absatz eins,, die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß Paragraph 56, sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 2, Absatz 5,, 35, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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