(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, dem Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten, den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht sowie sonstigen Personen, die von der Naturschutzbehörde beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
(2) Auf Verlangen haben sie sich bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.
(3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zur Vornahme von Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 46) auf fremden Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt erforderlich erweist. Die ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Landesregierung geltend zu machen. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die zur Duldung Verpflichteten sind außer in dringenden Fällen vor der Anordnung der Maßnahme zu hören.
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