§ 51 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach Paragraph 26, unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren. Der Antrag gemäß Absatz eins, ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Paragraph 48,) zu konkretisieren.
  3. (2a)Absatz 2 aBereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsentweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.

    Die Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.Die Feststellung gemäß Ziffer eins, ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.

  4. (3)Absatz 3Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Absatz 2 a, vor.
    2. 2.Ziffer 2Diese Verbesserung überwiegt insgesamt erheblich jene nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, die zu einer Versagung führen würden. Die vom Bewilligungswerber selbst umzusetzende Ausgleichsmaßnahme liegt im gleichen Bezirk wie das Vorhaben.
    3. 3.Ziffer 3Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24,
    4. 4.Ziffer 4Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
    5. 5.Ziffer 5Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs 1 lit e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (Paragraph 26, Absatz eins, Litera e,) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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