Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsZur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 10, der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 18, der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1.Ziffer einsaus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;
3.Ziffer 3aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß Paragraph 44 ;,
4.Ziffer 4aus Geldbeträgen gemäß § 50a Abs 5 oder § 51 Abs 1;aus Geldbeträgen gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, oder Paragraph 51, Absatz eins ;,
5.Ziffer 5aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;
6.Ziffer 6durch sonstige Zuwendungen.
(3)Absatz 3Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Absatz 2, Ziffer eins,) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Absatz eins, vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 60 S-NSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 S-NSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 60 S-NSchG