§ 53 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Dem Naturschutzbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdas geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der Salzburger Jägerschaft und des Landesfischereiverbandes Salzburg;
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet werden;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine;
    5. 5.Ziffer 5der Leiter der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    6. 6.Ziffer 6zwei Experten auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie, von denen jeweils einer vom Verein Haus der Natur bzw von der Universität Salzburg entsendet werden;
    7. 7.Ziffer 7je ein Experte auf dem Gebiet des Agrarwesens, des Forstwesens, der Landesplanung und des Tourismus aus der mit diesen Angelegenheiten befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    8. 8.Ziffer 8ein Experte der Wildbach- und Lawinenverbauung, der vom forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung entsendet wird.
  3. (3)Absatz 3Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die in Abs 2 genannten Institutionen. Für die Entsendung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vereinen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Entsendung rechtzeitig vorher auf der Landes-Homepage kundzumachen. Die Entsendung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates. Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die in Absatz 2, genannten Institutionen. Für die Entsendung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vereinen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Entsendung rechtzeitig vorher auf der Landes-Homepage kundzumachen. Die Entsendung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.
  4. (4)Absatz 4Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, Vertreter der betreffenden Gemeinde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Vertreter der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.
  5. (5)Absatz 5Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz findet keine Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben und sollen
    1. a)Litera aan den Sitzungen des Naturschutzbeirates außer im Fall der Verhinderung regelmäßig teilnehmen;
    2. b)Litera bneben den Interessen der durch sie vertretenen Institutionen oder fachlichen Interessen auch das Gesamtinteresse des Naturschutzes bei den Beratungen und Abstimmungen würdigen;
    3. c)Litera cdie im Naturschutzbeirat durchgeführten Beratungen und Abstimmungen geheim halten, wenn dies vom Vorsitz so angeordnet wird.
    Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten. Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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