§ 12 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

4. Unterabschnitt

 

Geschützte Landschaftsteile

 

§ 12

 

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.

2.

Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.

3.

Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.

4.

Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.

5.

Sie sind für die Erholung bedeutsam.

6.

Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.

 

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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