Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsMaßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(2)Absatz 2Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (Paragraph 47,) vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Paragraphen 50,, 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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