§ 52 S-NSchG § 52

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Vollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob ein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend ausgeführt wurde. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 S-NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 S-NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 S-NSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 S-NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 S-NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 S-NSchG
§ 53 S-NSchG