(1) Wird die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal in Aussicht genommen, so hat die Naturschutzbehörde hievon den in Betracht kommenden Grundeigentümern und den sonstigen ihr bekannten, über das Naturgebilde und allenfalls seine Umgebung Verfügungsberechtigten Mitteilung zu machen.
(2) Die Zustellung dieser Mitteilung an den Grundeigentümer bzw den Verfügungsberechtigten bewirkt den Eintritt der im § 8 umschriebenen Rechtsfolgen. Die Mitteilung
ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Abgesehen von den Fällen des Widerrufes, verliert die Mitteilung sechs Monate nach Zustellung ihre Wirkung.
(3) Die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal und ebenso die Absicht einer solchen Erklärung (Abs. 1) sowie ein Widerruf sind zur
allgemeinen Kenntnis durch sechs Wochen an der Amtstafel der Naturschutzbehörde kundzumachen und in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.
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