§ 59 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land erhebt zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Naturschutzabgabe.

(2) Die Naturschutzabgabe wird von der Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Steine, Schotter, Kiese, Sande, mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) erhoben. Die Abgabepflicht ist daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist oder, wenn die Anlagen schon errichtet sind, erforderlich wäre. Die Abgabepflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres den Betrag von 36 € nicht übersteigt.

(3) Die Naturschutzabgabe wird in folgender Höhe festgelegt:

Bodenschätze                   Abgabenhöhe

Lockergesteine 1)               14,6 Cent/t

Festgesteine 2)                 14,6 Cent/t

Torf                            29,1 Cent/m3

1)

zB Schotter, Sande, Kiese

2)

zB Kalksteine, Marmor, Dolomite, Tone, Mergel, Konglomerate, Diabas, Quarzite, Gips, Anhydrit, Gneise, Erze, mineralische

Erden

Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des in Österreich allgemein verwendeten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt.

(4) Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde jeweils bis 30. April eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten. Form und Inhalt der Abgabenerklärung und die von den Abgabepflichtigen zu führenden Aufzeichnungen können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

(4a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den im Abs 4 genannten Zeitpunkt, zu dem spätestens die Naturschutzabgabe zu erklären und zu entrichten ist, bis längstens 15. Dezember 2020 hinauszuschieben, soweit dies zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erforderlich erscheint.

(5) Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.

In Kraft seit 28.05.2020 bis 31.12.9999
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