§ 41 S-NSchG § 41

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Reichen die im § 40 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes, eines Europaschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zu Gunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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