§ 62 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Abgabenstrafbestimmungen

 

§ 62

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

b)

die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;

c)

die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

 

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

 

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 S-NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 S-NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 S-NSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 S-NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 S-NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 S-NSchG
§ 62a S-NSchG