§ 62 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Abgabenstrafbestimmungen

 

§ 62

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

b)

die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;

c)

die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

 

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

 

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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