§ 26 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:
    1. a)Litera ain der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbesondere entlang von Wegen und Grundgrenzen;
    2. b)Litera b(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 11/2017).Anmerkung, entfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2017,).
    3. c)Litera cdie Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen);
    4. d)Litera dalle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion;alle nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion;
    5. e)Litera edie Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 10 Abs 1 des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 erfasst wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 erfasst wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;
    6. f)Litera fder Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken;
    7. g)Litera gdie mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage oder wesentliche Änderung von Straßen und Wegen, die zur Errichtung oder zum Betrieb von folgenden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind:
      1. aa)Sub-Litera, a, aAnlagen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413); oder Anlagen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9 a, der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413); oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bAnlagen außerhalb von ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten (sublit aa) ab folgender Mindestleistung: Anlagen außerhalb von ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten (Sub-Litera, a, a,) ab folgender Mindestleistung:
        • StrichaufzählungPhotovoltaikanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 1 MW;
        • StrichaufzählungWindenergieanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 5 MW;
        • StrichaufzählungWasserkraftanlagen mt einer elektrischen Leistung von mindestens 5 MW;
    8. h)Litera hdie Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Netzanbindung oder von Speicheranlagen, die zum Betrieb der in der lit g genannten Energieerzeugungsanlagen erforderlich sind.die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Netzanbindung oder von Speicheranlagen, die zum Betrieb der in der Litera g, genannten Energieerzeugungsanlagen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Mit der Ausführung der Maßnahmen darf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften hiefür geltenden Erfordernisse – erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten.
  3. (3)Absatz 3Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 lit d einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Absatz 4, vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Absatz eins, Litera d, einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.
  4. (4)Absatz 4Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
  5. (5)Absatz 5Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.
  6. (6)Absatz 6Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 lit c sind Vorhaben, bei denen es sich handelt umAusgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, Litera c, sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um
    1. a)Litera aAnkündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen;
    2. b)Litera bortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die entweder an den Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht oder im Ortsgebiet entlang von Straßen aufgestellt oder an Objekten angebracht werden, wenn sie mit keiner Beleuchtung ausgestattet sind und spätestens innerhalb von drei der Veranstaltung folgenden Werktagen entfernt werden;
    3. c)Litera cdie am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach lit f andere Bestimmungen gelten;die am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach Litera f, andere Bestimmungen gelten;
    4. d)Litera dAnkündigungen (Wahlwerbungen) innerhalb des Ortsgebietes für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen) während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren, wobei die Ankündigungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei dem Abschluss des betreffenden Verfahrens folgenden Werktagen zu entfernen sind;
    5. e)Litera eAnkündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Abs 1 lit f;Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Absatz eins, Litera f, ;,
    6. f)Litera fAnkündigungen, die den Anforderungen einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über die Größe, zulässige Gestaltung und Anbringungsart derartiger Anlagen entsprechen.
  7. (7)Absatz 7Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, sind:
    1. a)Litera aalle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a und g;alle Vorhaben im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a und g;
    2. b)Litera bdie Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland.die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Absatz eins, Litera e,) im Bauland.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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