Maßnahme | Raumordnungsrechtliche Voraussetzung (Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.) | |
Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft | Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35) Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,) | |
Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen | Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4) Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,) | |
Errichtung oder Erweiterung von – Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Golfplätzen, – Sommerrodelbahnen, – dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport | Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5) Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,) | |
Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche | Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ | |
Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft | Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13) Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,) | |
Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht | Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist |
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