§ 48 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den Paragraphen 8, Absatz 2,, 10 Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 4,, 14 Absatz eins,, 15 Absatz 2,, 18 Absatz 2,, 21, 22a, 22b, 24 Absatz 5,, 25 Absatz eins und 33 Absatz eins, sowie in Anzeigen nach Paragraph 26 und in Anträgen nach Paragraph 51, sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
    1. a)Litera aName und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;
    2. b)Litera bAngabe, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist;
    3. c)Litera cBezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;
    4. d)Litera dArt des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;
    5. e)Litera eAngabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);
    6. f)Litera fwerden gemäß § 50a Abs 1 oder 2 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und außer bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 50a Abs 1 letzter Satz) nachzuweisen;werden gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 2 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und außer bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Paragraph 50 a, Absatz eins, letzter Satz) nachzuweisen;
    7. g)Litera gbei nachstehend angeführten Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Tabelle jeweils angegebenen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen:

Maßnahme

Raumordnungsrechtliche Voraussetzung

(Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.)

 

Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft

Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35) Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,)

 

Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen

Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4) Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,)

 

Errichtung oder Erweiterung von

– Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche,

– Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche,

– Golfplätzen,

– Sommerrodelbahnen,

– dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport

Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5) Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,)

 

Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche

Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’

 

Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft

Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13) Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,)

 

Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht

Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist

 

  1. h)Litera h
    1. (2)Absatz 2Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:Ansuchen und Anzeigen gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
      1. a)Litera atechnische Beschreibung des Vorhabens;
      2. b)Litera bÜbersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen, wie Uferverlauf, Begrenzungen der Autobahnen, Kulturgattungen;
      3. c)Litera cLageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;
      4. d)Litera dAnsichtspläne und Darstellung des Grundrisses.
    2. (3)Absatz 3Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs 1 lit g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 65 Abs 2 ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 75 Abs 2 ROG 2009) erteilt werden.Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Absatz eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Absatz eins, Litera g, erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 75, Absatz 2, ROG 2009) erteilt werden.
    3. (4)Absatz 4Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.Unterlagen gemäß Absatz 2,, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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