Verbote
(1) Im geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann in der Verordnung gemäß § 12 Abs 1 bestimmte Maßnahmen gestatten oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für bestimmte Eingriffe vorsehen, sofern diese nur unbedeutende Auswirkungen auf den Schutzzweck des geschützten Landschaftsteiles erwarten lassen.
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