Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsMaßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wennMaßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1.Ziffer einsdiesen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2.Ziffer 2zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Als unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dienend gilt jedenfalls auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich der dafür erforderlichen Zufahrtswege, des Netzanschlusses und der Speicheranlagen.
(2)Absatz 2Bei Maßnahmen gemäß Abs 1, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, Litera a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (Paragraph 5, Ziffer 25,) oder prioritärer Arten (Paragraph 5, Ziffer 24,) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
1.Ziffer einsdas Leben und die Gesundheit von Menschen,
2.Ziffer 2die öffentliche Sicherheit,
3.Ziffer 3maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt (zB Klimaschutzmaßnahmen, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen).
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 1 oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Absatz eins, oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Absatz 6, – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.
(5)Absatz 5Im Fall des Abs 3 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.Im Fall des Absatz 3, hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6)Absatz 6Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben,
1.Ziffer einsdie wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen, und
2.Ziffer 2die keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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