§ 31 S-NSchG § 31

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:

1.

die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;

2.

andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;

3.

richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.

Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.

(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:

1.

alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden;

2.

jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt;

3.

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

4.

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere;

5.

den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:

1.

alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;

3.

das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;

4.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;

5.

das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;

6.

den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.

(5) Von den Verboten gemäß Abs 2 sind folgende Arten ausgenommen: Igel (Erinaceus sp), Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen, wenn sie:

1.

verendet aufgefunden worden sind oder

2.

offensichtlich krank, verletzt oder sonst pflegebedürftig aufgefunden worden sind, möglichst artgerecht gepflegt und sobald als möglich unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freigelassen oder, wenn das Weiterleben nach einem tierärztlichen Gutachten für das Tier eine Qual bedeutet, schmerzlos getötet werden.

Soweit dies zur Vermeidung einer missbräuchlichen Berufung auf diese Ausnahmen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß den Z 1 und 2 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird.

(6) Bei nicht richtliniengeschützten Tieren sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:

1.

die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung;

2.

die weidgerechte Jagd und Fischerei nach den dafür geltenden Vorschriften.

(7) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

In Kraft seit 02.02.2018 bis 31.12.9999
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