Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsSie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2.Ziffer 2Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins, oder 2) hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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