§ 54 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Landesregierung hat Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Zu diesem Zweck ist das gesamte Land in Gebiete zu unterteilen und für jedes Gebiet ein Naturschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Zum Naturschutzbeauftragten oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige akademische Ausbildung und besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Naturschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Naturschutzbeirates, die bestellten Personen bleiben aber nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw Stellvertreter im Amt.

(2) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen; sie hat dabei insbesondere das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Die Landesregierung hat für die Fortbildung der Naturschutzbeauftragten in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen. Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn

1.

er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder

2.

die Abberufung aus organisatorischen Gründen für eine Neuordnung der Gebietszuteilung erforderlich ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.

(4) In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde erklären, dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt. Mit dem fristgerechten Einlangen der Erklärung geht die Parteistellung im Verfahren auf die Landesumweltanwaltschaft (§ 55) über; dies gilt auch für die im § 55 Abs 2 genannten Verfahren. Die Behörde hat der Landesumweltanwaltschaft den Bescheid unverzüglich zuzustellen, der somit ein selbstständiges Beschwerderecht zukommt.

(5) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Beschwerde, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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