§ 55a S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach

1.

§ 22a und § 22b sowie

2.

§ 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,

zu beteiligen.

(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

1.

gemäß Abs 1 Z 1 und 2,

2.

in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und

3.

im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.

(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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