(1) Naturdenkmäler auf Grund des § 2 Abs 1 und 2 sowie des § 37 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 gelten als Naturdenkmäler gemäß § 6 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes.
(2) Bewilligungen, Genehmigungen, Ausnahmegewährungen udgl auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 (§§ 4 Abs 1 lit a, 12, 19 Abs 1, 22, 23 Abs 4, 28 und 29 Abs 1) gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Das Erlöschen einer Bewilligung udgl richtet sich nach § 45 dieses Gesetzes, sofern nicht eine besondere Befristung mit ihr verbunden war; eine solche wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Folgen des Erlöschens einer Bewilligung udgl richten sich aber auch in einem solchen Fall nach § 45 dieses Gesetzes. Für Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung, Genehmigung, Ausnahmegewährung udgl durchgeführt wurden, gilt § 46 mit der Maßgabe, dass naturschutzbehördliche Aufträge hienach nur innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden können. Zeiträume, in denen Rechtsmittelverfahren laufen, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass widerrechtliche Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gesetzt worden sind.
(3) Erteilte naturschutzpolizeiliche Aufträge gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes. Anordnungen gemäß § 5 Abs 2 und § 23 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 verlieren jedoch, sofern sie von der Naturschutzbehörde nicht bereits früher widerrufen werden (§ 68 Abs 2 AVG), binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre verbindende Kraft.
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