Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) Fundstelle

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2019
  4. § 0 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 11/2017
  5. § 0 gültig von 07.07.1999 bis 28.02.2017

1. Abschnitt

Allgemeines

         § 1      Zielsetzung

         § 2      Allgemeine Verpflichtung

         § 3      Geltungsbereich

         § 3a    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 85/2024)         § 3a    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,)

         § 4      Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

         § 5      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Naturschutz

1. Unterabschnitt

         § 6      Naturdenkmäler

         § 7      Verfahren und vorläufiger Schutz

         § 8      Verbote und Mitteilungspflichten

         § 9      Widerruf

2. Unterabschnitt

         § 10    Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung

3. Unterabschnitt

         § 11    Baumschutz in der Stadt Salzburg

4. Unterabschnitt

         § 12    Geschützte Landschaftsteile

         § 13    Verfahren

         § 14    Vorläufiger Schutz

         § 15    Verbote

5. Unterabschnitt

         § 16    Landschaftsschutzgebiete

         § 17    Verfahren und vorläufiger Schutz

         § 18    Bewilligungsvorbehalt

6. Unterabschnitt

         § 19    Naturschutzgebiete

         § 20    Verfahren und vorläufiger Schutz

         § 21    Verbote

7. Unterabschnitt

         § 22    Nationalparke

7a. Unterabschnitt

         § 22a   Europaschutzgebiete

         § 22b   Vorläufiger Schutz

8. Unterabschnitt

         § 23    Naturparke

8a. Unterabschnitt

         § 23a   Biosphärenparke

9. Unterabschnitt

         § 24    Schutz von Lebensräumen

         § 24a   Nicht vom Schutz von Lebensräumen umfasste Gebiete

10. Unterabschnitt

         § 25    Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

         § 26    Anzeigepflichtige Maßnahmen

         § 27    Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes

11. Unterabschnitt

         § 28    Mineralien- und Fossilienfunde

12. Unterabschnitt

Schutz von Pflanzen- und Tierarten

         § 29    Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen

         § 30    Allgemeiner Schutz von wild wachsenden Pflanzen

         § 31    Besonderer Schutz frei lebender Tiere

         § 32    Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere

         § 33    Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere

         § 34    Ausnahmebewilligung

3. Abschnitt

Naturpflege

         § 35    Landschaftspflege- und Detailpläne

         § 36    Dokumentation, Information und Landschaftsinventar

         § 37    Naturschutzbuch

         § 38    Kennzeichnung

4. Abschnitt

Sicherung des Naturschutzes und der Naturpflege

         § 39    Zutritt, Auskunfterteilung

         § 40    Durchführung von Maßnahmen

         § 41    Einschränkung und Entzug von Privatrechten

         § 42    Entschädigung

         § 43    Einlösung

         § 44    Sicherheitsleistung

         § 45    Erlöschen von Bewilligungen

         § 46    Wiederherstellung

5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

         § 47    Naturschutzbehörde

         § 48    Ansuchen

         § 49    Vereinfachtes Verfahren

         § 50    Bewilligungen und Kenntnisnahmen

         § 50a   Maßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse

         § 51    Ausgleichsmaßnahmen

         § 52    Vollendung des Vorhabens, Überprüfung

         § 53    Naturschutzbeirat

         § 54    Naturschutzbeauftragte

         § 55    Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

         § 55a   Mitwirkung von Umweltorganisationen

         § 55b   Elektronische Plattform

         § 56    Salzburger Berg- und Naturwacht

         § 57    Befugnisse der behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes

         § 58    Mitwirkung der Bundespolizei

6. Abschnitt

Naturschutzabgabe

         § 59    Gegenstand und Höhe der Abgabe; Abgabenerklärung

         § 60    Salzburger Naturschutzfonds

7. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

         § 61    Strafbestimmungen

         § 62    Abgabenstrafbestimmungen

         § 62a   Verweisungen

         §§ 63 – 65 Schluss- und Übergangsbestimmungen

         § 66    Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993 novellierter

                  Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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