§ 67 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß Paragraph 60, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2§ 54 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.Paragraph 54, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.
  3. (3)Absatz 3§ 59 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.Paragraph 59, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 3a Abs 6 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.Die Paragraphen 3 a, Absatz 6 und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 26 Abs 3, 47 Abs 1, 54 Abs 4 und 5 und 59 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 26, Absatz 3,, 47 Absatz eins,, 54 Absatz 4 und 5 und 59 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2a, 3a Abs 4 und 4a, 4 Abs 1 und 2, 5, 10, 23 Abs 5, 23a, 24 Abs 1, 25 Abs 1a, 1b und 2, 26 Abs 1, 29, 31, 34 Abs 1 bis 3, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3, 39, 45 Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 bis 6, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 2a und 3, 52, 53 Abs 2 und 7, 54 Abs 2, 55 Abs 2, 56 Abs 3 und 3a, 60 Abs 2, 61 Abs 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs 4a und 51 Abs 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen. Die Paragraphen 2, Absatz 4,, 3 Absatz 2 a,, 3a Absatz 4 und 4a, 4 Absatz eins und 2, 5, 10, 23 Absatz 5,, 23a, 24 Absatz eins,, 25 Absatz eins a,, 1b und 2, 26 Absatz eins,, 29, 31, 34 Absatz eins bis 3, 36 Absatz eins,, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 3,, 39, 45 Absatz eins,, 48 Absatz eins,, 49 Absatz eins und 3 bis 6, 50 Absatz eins,, 51 Absatz eins,, 2a und 3, 52, 53 Absatz 2 und 7, 54 Absatz 2,, 55 Absatz 2,, 56 Absatz 3 und 3a, 60 Absatz 2,, 61 Absatz eins, sowie 62a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2017, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den Paragraphen 3 a, Absatz 4 a und 51 Absatz eins, vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
  7. (7)Absatz 7§ 48 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36 Abs 4 und 37 Abs 1 letzter Satz außer Kraft. Paragraph 47, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 36, Absatz 4 und 37 Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 47, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 5, 24 Abs 1 und 4, (§) 24a, 25 Abs 1 und 1a, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 45 Abs 2, 47 Abs 6, 48 Abs 1, 53 Abs 1, 54 Abs 1, 55 Abs 1, (§) 55a, 55b, 56 Abs 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 2 Z 2 außer Kraft.Die Paragraphen 5,, 24 Absatz eins und 4, (§) 24a, 25 Absatz eins und 1a, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 47 Absatz 6,, 48 Absatz eins,, 53 Absatz eins,, 54 Absatz eins,, 55 Absatz eins,, (§) 55a, 55b, 56 Absatz 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 55 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 55 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.
  12. (12)Absatz 12§ 59 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 59, Absatz 4 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 5 und 55a Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 5 und 55a Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 09.06.2022 bis 11.10.2024
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