(1) Das Sammeln von nicht geschützten wild wachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen in der freien Natur bedarf, wenn es in großen Mengen auf fremdem Grund geschieht, unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist für die entsprechende Schonung der Pflanzen und ihre Erhaltung Sorge zu tragen.
(2) Zum Schutz von wild wachsenden Waldfrüchten, Beeren und Pilzen kann die Landesregierung durch Verordnung über § 29 und Abs. 1 hinausgehende Regelungen treffen. Insbesondere soll dadurch das organisierte oder gewerblichen Zwecken dienende Sammeln von Beeren und Pilzen verboten oder an eine vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung gebunden werden, um einer Gefährdung des Bestandes einzelner Pflanzenarten entgegenzuwirken und eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes zu vermeiden. Der Eigenbedarf der betroffenen Grundeigentümer soll von diesen Einschränkungen tunlichst nicht erfasst sein.
(3) Personen, die solche gesammelte Pflanzen oder Pflanzenteile in großen Mengen besitzen, haben deren Herkunft den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen auf Verlangen nachzuweisen.
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