§ 30 S-NSchG § 30

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Das Sammeln von nicht geschützten wild wachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen in der freien Natur bedarf, wenn es in großen Mengen auf fremdem Grund geschieht, unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist für die entsprechende Schonung der Pflanzen und ihre Erhaltung Sorge zu tragen.

(2) Zum Schutz von wild wachsenden Waldfrüchten, Beeren und Pilzen kann die Landesregierung durch Verordnung über § 29 und Abs. 1 hinausgehende Regelungen treffen. Insbesondere soll dadurch das organisierte oder gewerblichen Zwecken dienende Sammeln von Beeren und Pilzen verboten oder an eine vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung gebunden werden, um einer Gefährdung des Bestandes einzelner Pflanzenarten entgegenzuwirken und eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes zu vermeiden. Der Eigenbedarf der betroffenen Grundeigentümer soll von diesen Einschränkungen tunlichst nicht erfasst sein.

(3) Personen, die solche gesammelte Pflanzen oder Pflanzenteile in großen Mengen besitzen, haben deren Herkunft den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen auf Verlangen nachzuweisen.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 S-NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 S-NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 S-NSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 S-NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 S-NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 S-NSchG
§ 31 S-NSchG