§ 38 S-NSchG § 38

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Kennzeichnung eines nach den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 16, 19, 22, 23, 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1 geschaffenen Naturdenkmales oder geschützten Gebietes oder eines Europaschutzgebietes (§ 5 Z 10) an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, entsprechende Hinweistafeln anzubringen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung der Art des Schutzgebietes bzw Objektes die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig. Für geschützte Naturgebilde im Sinn des § 10 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Hinweistafeln die Darstellung des in Betracht kommenden Gemeindewappens enthalten und die Anbringung dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde obliegt.

(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

(3) Die Bezeichnungen “Naturdenkmal”, “geschütztes Naturgebilde”, “geschützter Landschaftsteil”, “Landschaftsschutzgebiet”, “Naturschutzgebiet”, “Nationalpark”, “Europaschutzgebiet”, “Naturpark”, “Biosphärenpark“, “Ruhezone”, “Pflanzenschutzgebiet” , “Tierschutzgebiet” – die beiden letzten Bezeichnungen auch unter Einbeziehung bestimmter Pflanzen- bzw Tierarten

(zB “Vogelschutzgebiet”, “Brachvogel-Schutzgebiet”) – sowie die Bezeichnung “Salzburger Berg- und Naturwacht” sind gesetzlich geschützt; sie oder ihnen verwechselbar ähnliche Bezeichnungen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen oder bescheidmäßigen Voraussetzungen öffentlich angebracht oder zu Werbe- oder Ankündigungszwecken verwendet werden.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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