(1) Naturschutzwacheorgane gemäß § 33 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des § 56 dieses Gesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß § 38 Abs 1 dieses Gesetzes.
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