§ 17 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsVor der Erlassung oder Änderung einer Landschaftsschutzverordnung sind die betroffenen Gemeinden, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im Paragraph 14, geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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