Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie für den Naturschutz zuständigen Behörden haben allgemeine Naturschutzanliegen, die einzelnen Schutz- und Pflegevorhaben und die Ergebnisse der Biotopkartierung sowie deren sachliche Grundlagen zu dokumentieren und darüber ausreichend zu informieren. Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19, 22a und 23a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von Kundmachungen nach den §§ 13, 17 oder 20 in Kenntnis gesetzt werden. Die Angebote gemäß § 24 Abs 2a sind im Weg der Gemeinde nach Möglichkeit an die in Betracht kommenden Grundeigentümer zu richten.Die für den Naturschutz zuständigen Behörden haben allgemeine Naturschutzanliegen, die einzelnen Schutz- und Pflegevorhaben und die Ergebnisse der Biotopkartierung sowie deren sachliche Grundlagen zu dokumentieren und darüber ausreichend zu informieren. Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den Paragraphen 12,, 16, 19, 22a und 23a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von Kundmachungen nach den Paragraphen 13,, 17 oder 20 in Kenntnis gesetzt werden. Die Angebote gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, sind im Weg der Gemeinde nach Möglichkeit an die in Betracht kommenden Grundeigentümer zu richten.
(2)Absatz 2Darüber hinaus haben die Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verpflichtung, Betroffene über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten, um diese Anliegen im verstärkten Maß auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklichen zu können.
(3)Absatz 3Zur Bestandsaufnahme aller für den Naturschutz und die Naturpflege maßgeblichen Umstände ist von der Landesregierung ein Landschaftsinventar zu erstellen und zu führen. Im Landschaftsinventar sind auch die nicht von § 24 Abs 1 erfassten oder sonst geschützten ökologisch wertvollen Biotope zu erfassen und zu kartieren.Zur Bestandsaufnahme aller für den Naturschutz und die Naturpflege maßgeblichen Umstände ist von der Landesregierung ein Landschaftsinventar zu erstellen und zu führen. Im Landschaftsinventar sind auch die nicht von Paragraph 24, Absatz eins, erfassten oder sonst geschützten ökologisch wertvollen Biotope zu erfassen und zu kartieren.
(4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,).
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 S-NSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 S-NSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 S-NSchG