1. Abschnitt
Allgemeines
Zielsetzung
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn
dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
- | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur, | |||||||||
- | natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen, | |||||||||
- | der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und | |||||||||
- | die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt. | |||||||||
Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen). |
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