§ 1 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

Zielsetzung

 

§ 1

 

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn

dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:

-

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,

-

natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,

-

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und

-

die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.

Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen).

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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