7a. Unterabschnitt
Europaschutzgebiete
(1) Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.
(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Auf das Verfahren zur Erlassung der Europaschutzgebietsverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde tritt und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
(3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 2 und 3 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt sind. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
(6) Für Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (§ 35) unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
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