Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß Paragraph 5, Ziffer 10,, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im Paragraph 5, Ziffer 10, genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.
(2)Absatz 2Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen § 22b Anwendung findet.Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (Paragraph 5, Ziffer 9,) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt Paragraph 17, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Paragraph 14, geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen Paragraph 22 b, Anwendung findet.
(3)Absatz 3In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
(4)Absatz 4Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (Paragraph 5, Ziffer 9,) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(5)Absatz 5Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 2 und 3 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt sind. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2 und 3 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt sind. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
(6)Absatz 6Für Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (§ 35) unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.Für Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (Paragraph 35,) unter Bedachtnahme auf Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 6, Absatz eins, der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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