§ 29 S-NSchG § 29

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu vollkommen oder teilweise geschützten Pflanzen zu erklären:

1.

die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden richtliniengeschützten Pflanzenarten;

2.

die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden, nicht richtliniengeschützten Pflanzen, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind;

3.

richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten.

Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen verbietet

1.

bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 und 2:

a)

solche Pflanzen absichtlich zu beschädigen, zu vernichten oder von ihrem Standort zu entfernen;

b)

den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird;

2.

bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit aus der Natur entnommenen Pflanzen zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten; das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen verbietet:

1.

unterirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen;

2.

oberirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort in einer Menge zu entfernen, die über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgeht.

(4) Die in den Abs 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Von den Verboten gemäß Abs 2 Z 2 sind auch solche Pflanzen ausgenommen, deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

(5) Bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 2 sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:

1.

Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht worden sind;

2.

die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch die Besitzer oder den Besitzer bzw die Hüterin oder den Hüter des erkrankten Viehs;

3.

die Entnahme von Pflanzen für Zwecke der besonderen charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;

4.

die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;

5.

die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Nutzung.

(6) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs 2 und 3 in Besitz genommen worden sind.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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