Gesamte Rechtsvorschrift L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

L-VBG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

§ 1 L-VBG


(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:

1.

auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

              

2.

auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

3.

auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden;

4.

auf Lehrlinge;

5.

auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

§ 2 L-VBG § 2


(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.

§ 3 L-VBG § 3


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.

2.

Betriebe des Landes: Dienststellen, die

a)

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und

b)

auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH.

§ 4 L-VBG § 4


(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen.

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

§ 4a L-VBG § 4a


Vertragsbedienstete, die eine der im I. Teil lit. B der Anlage zum L-BG angeführten Funktionen ausüben, sind berechtigt, die dort jeweils angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung zu führen. § 16 Abs. 2 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

§ 8 L-VBG


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. a)

bei Verwendungen gemäß § 16 Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse; und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(4) Abweichend von Abs 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

(5) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

§ 9 L-VBG (weggefallen)


§ 9 L-VBG seit 31.05.2015 weggefallen.

§ 10 L-VBG § 10


(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

1.

an welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt;

2.

ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;

3.

ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird;

4.

ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;

5.

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;

6.

für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird, welcher Modellfunktion oder Modellstelle seine Aufgaben zugeordnet werden und in welches Einkommensband und in welche Einkommensstufe er daher eingestuft wird oder ob die Aufnahme in eine der im § 5 Abs 3 LB-GG genannten Funktionen erfolgt.

7.

in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);

8.

dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

§ 10a L-VBG


(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Bestellungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 verlängern.

(1a) Die befristete Bestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.

(1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

§ 11 L-VBG


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
  2. (1a)Absatz eins aEin Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
  3. (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  4. (3)Absatz 3Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines Landeshauptmann-Stellvertreters, eines Landesrates, des Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs. 2.Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines Landeshauptmann-Stellvertreters, eines Landesrates, des Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Absatz 2,
  5. (4)Absatz 4Abs. 2 gilt ferner nicht, wennAbsatz 2, gilt ferner nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird.
    Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse sieben Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
  6. (5)Absatz 5Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  7. (6)Absatz 6Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.

§ 12 L-VBG


(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die dienstliche Ausbildung besteht

1.

bei Vertragsbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG) aus:

a)

einer Erstorientierung,

b)

einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und

c)

einer modularen Ausbildung (Modullehrgang);

2.

bei Vertragsbediensteten des medizinischen Bereichs (§ 3 Z 9 LB-GG) aus der Erstorientierung und der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz.

Der Dienstgeber hat für ein entsprechendes Ausbildungsangebot zu sorgen.

(2) Die Teilnahme an der Erstorientierung ist eine Dienstpflicht. Die Absolvierung der modularen Ausbildung kann im Dienstvertrag verpflichtend vereinbart werden.

(3) Die Zulassung zum Modullehrgang kann erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist im Dienstweg schriftlich binnen der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Frist zu beantragen. Der Vertragsbedienstete ist zum Modullehrgang jedenfalls zuzulassen, soweit dieser verpflichtend zu absolvieren ist und keine dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

(4) Die dienstliche Ausbildung ist binnen vier Jahren ab Dienstantritt durch die positive Ablegung einer kommissionellen Prüfung abzuschließen, wenn dem nicht wichtige persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 12a L-VBG § 12a


(1) Der Modullehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(2) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber, in welcher Form eine modulare Ausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.

§ 12b L-VBG § 12b


(1) Ist durch Verordnung der Landesregierung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang vorgesehen, besteht im jeweiligen Modul Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Modul gilt als absolviert, wenn vom Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber.

(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten feststellen, dass das betreffende Modul als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:

1.

der Vertragsbedienstete auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert war;

2.

der Vertragsbedienstete bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend war; und

3.

jeder Vortragende im betreffenden Modul die ausreichende Mitarbeit bestätigt hat (Abs 1).

Wiederholt ein Vertragsbediensteter eine Veranstaltung des Modullehrganges, werden Teilnahmestunden aus einer früheren Veranstaltung des Modullehrganges nicht angerechnet. Hat der Vertragsbedienstete die neuerliche Veranstaltungsteilnahme verschuldet, kann der Dienstgeber anordnen, dass er die Kosten für diese Veranstaltung ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(3) Bei Vertragsbediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(4) Als Vortragende für Veranstaltungen im Modullehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.

§ 12c L-VBG § 12c


(1) Zur Überprüfung der erarbeiteten Inhalte im Modullehrgang sind Prüfungen oder schriftliche Arbeiten vorzusehen. Den Abschluss der dienstlichen Ausbildung bildet eine kommissionelle Prüfung.

(2) Die Landesregierung hat zur Abnahme von Prüfungen, der kommissionellen Prüfungen sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüfer zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Bestellung als Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;

3.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(5) Die Bestellung zum Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie bei Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die Landesregierung hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.

(7) Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.

(8) Die Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten.

(9) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen. Die Prüfungstermine sind dem Vertragsbediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 12d L-VBG


Bedienstete, für die in der gemäß § 43 erlassenen Verordnung der Abschluss eines Lehrberufes als Einreihungserfordernis vorgesehen ist, können als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvieren..

§ 12e L-VBG


(1) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die im § 12c vorgesehene Dienstprüfung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweise auf die dienstliche Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden.

(2) Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.

§ 12f L-VBG § 12f


Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.

§ 12g L-VBG


(1) Vortragenden im Sinn dieses Abschnittes gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 4 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten. Kommt eine Modullehrgangsveranstaltung auf Grund der geringen Teilnehmeranzahl nicht zustande, gebührt den Vortragenden an Stelle der Entschädigung je Vortragsstunde eine Entschädigung je zu betreuendem Vertragsbediensteten, die ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.

(2) Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener im Modullehrgang vergleichbar ist.

(3) Prüfern im Sinn dieses Abschnittes gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.

§ 13 L-VBG § 13


(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs. 1 zulässig.

§ 14 L-VBG § 14


(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2.

sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.

§ 14a L-VBG


(1) Vertragsbedienstete, deren Verwendung die Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Vollzugsaufgaben umfasst, können ohne ihre Zustimmung von ihrer bisherigen Funktion nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen abberufen werden.

(2) Wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Vertragsbediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist;

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Vertragsbediensteten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3.

die Abberufung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen, gleichwertigen Funktion erfolgt,

ist eine Abberufung ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (§ 7b Abs 3 L-BG) zulässig. Ein wichtiges dienstliches Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine verschlechternde Zuordnungsänderung (§ 9 Abs 8 LB-GG) vorliegen.

(3) Die persönlichen, familiären und sozialen Interessen des Vertragsbediensteten sind bei Verwendungsänderungen dann zu berücksichtigen, wenn

1.

die Verwendungsänderung gemäß Abs 2 nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig ist, und

2.

keine der Voraussetzungen für eine vom Vertragsbediensteten zu vertretende verschlechternde Zuordnungsänderung (§ 9 Abs 8 Z 3 LB-GG) gegeben ist.

Eine solche Verwendungsänderung ist unzulässig, wenn sie für den Vertragsbediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

1.

wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;

2.

wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion beendet wird.

§ 15 L-VBG § 15


Auf die Entsendung von Vertragsbediensteten ist § 7d L-BG sinngemäß anzuwenden.

§ 16 L-VBG § 16


(1) Vertragsbedienstete, die jene Erfordernisse nicht aufweisen, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, dürfen zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Vertragsbedienstete, die mit einem anderen Landesbediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zu einem Landesbediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder mit einem Landesbediensteten in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber dem anderen Landesbediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(3)

Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(4) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.

§ 17 L-VBG § 17


(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat sich sowohl im Dienst wie auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Ihm können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden (Nebentätigkeiten).

(2) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(3a) Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(4) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 18 L-VBG § 18


(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

§ 19 L-VBG § 19


(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht:

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 20 L-VBG (weggefallen)


§ 20 L-VBG seit 29.02.2024 weggefallen.

§ 20a L-VBG § 20a


Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

§ 21a L-VBG § 21a


(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).

(2) Der Vorgesetzte des Vertragsbediensteten hat dem Dienstgeber über die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten zu berichten, wenn ein Bericht vom Dienstgeber verlangt wird oder er es im Sinn des § 21b Abs 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.

(3) Vorgesetzter im Sinn des Abs 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Vertragsbediensteten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Vertragsbediensteten vom Dienstgeber dazu bestimmt ist.

(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Vertragsbediensteten maßgebend. Je nach der Verwendung des Vertragsbediensteten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.

§ 21b L-VBG § 21b


(1) Der Vorgesetzte hat über den Vertragsbediensteten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm).

(2) Über den Vertragsbediensteten darf im Sinn des Abs 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

(3) Für Vertragsbedienstete gemäß § 21d Abs 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Vertragsbediensteten von Bedeutung ist.

§ 21d L-VBG § 21d


(1) Vertragsbedienstete, die der Ansicht sind, dass sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die auf Grund der Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien gemäß § 53 Abs 4 nicht mehr befördert werden können und nur mehr gemäß § 53 Abs 1 vorrücken.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Vertragsbediensteten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Vertragsbediensteten im Dienstweg dem Vertreter des Dienstgebers (§ 21e Abs 1) zu übermitteln. § 21a Abs 2 letzter Satz findet Anwendung.

§ 21e L-VBG § 21e


(1) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(2) Die Leistungsfeststellung hat sich auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Abgabe der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden.

(3) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht wenden. Auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes finden die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgebererklärung an die Stelle des Bescheides tritt.

(4) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 oder eines Antrags des Vertragsbediensteten gemäß § 21d, dass eine Leistungsfeststellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Vor der Einstellung eines Verfahrens hat der Dienstgeber überdies die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht. Für die Überprüfung der schriftlichen Verständigung gilt Abs 3 sinngemäß.

§ 21f L-VBG


(1) Über Anträge gemäß § 21e Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Personen angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leisten.

§ 21g L-VBG (weggefallen)


§ 21g L-VBG seit 13.05.2015 weggefallen.

§ 21h L-VBG (weggefallen)


§ 21h L-VBG seit 13.05.2015 weggefallen.

§ 22 L-VBG § 22


Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12k L-BG sinngemäß anzuwenden.

§ 22a L-VBG § 22a


(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Bei Vertragsbediensteten, die in den Krankenanstalten der SALK verwendet werden und eine im Dienstgeberinteresse gelegene Ausbildung zu einem Mangelberuf anstreben, kann eine Bildungsteilzeit bereits nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten vereinbart werden.

(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(5) § 35a Abs 2 gilt sinngemäß.

§ 22b L-VBG


(1) Eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten kann der Vertragsbedienstete mit dem Dienstgeber vereinbaren, wenn

1.

sich der Vertragsbedienstete mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall);

2.

das Dienstverhältnis vor Beginn des Krankenstandes ununterbrochen drei Monate gedauert hat;

3.

der Vertragsbedienstete bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird;

4.

ein vom Dienstgeber unter Beiziehung eines Arbeitsmediziners erstellter Wiedereingliederungsplan vorliegt;

5.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht vereinbart werden für die Dauer

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG;

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG;

3.

eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes;

4.

einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt bzw Monatseinkommen muss über jenem Betrag liegen, bis zu dem Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als geringfügig beschäftigt gelten. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Vereinbarung gemäß Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen.

(4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 55 L-VBG und § 20 Abs 3 LB-GG). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 84 Abs 1 B-KUVG iVm § 143d ASVG folgenden Tag beginnen und muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 vereinbarten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vereinbart werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit durch vorzeitigen Austritt auf Grund eines Verschuldens des Dienstgebers beendet, ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 50 Abs 3 das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt bzw Einkommen zugrunde zu legen.

§ 23 L-VBG


(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015).

(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015).

(8) (Anm: entallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

§ 24 L-VBG § 24


(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 23 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 % 32 Stunden,

50 % 40 Stunden,

60 % 48 Stunden.

(3) Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

§ 25 L-VBG § 25


(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird;

2.

der Vertragsbedienstete

a)

eine Dienstfreistellung nach § 41b,

b)

eine Außerdienststellung,

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

              in Anspruch nimmt oder

3.

das aktive Dienstverhältnis endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

 

§ 26 L-VBG (weggefallen)


§ 26 L-VBG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 27 L-VBG


(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und Abs 4a L-BG bzw § 30 Abs 2 Z 2 und Abs 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(2) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 28 L-VBG § 28


Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Gebrechens, jeweils ärztlich bescheinigt, oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

§ 29 L-VBG § 29


Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 30 L-VBG § 30


(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, sind die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

(2) Für jeden Arbeitstag sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für einen Vertragsbediensteten, der bei einer Dienststelle des Landes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs

1.

infolge eines Unfalls dienstunfähig wird oder

2.

Anspruch auf die Gewährung der Pflegefreistellung (§ 39) hat.

§ 31 L-VBG § 31


(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 L-BG iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 39 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 32 L-VBG


(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1.

das volle Monatsentgelt bzw Monatseinkommen,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),

3.

eine allfällige Kinderzulage und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.

(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

(4) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund endet.

§ 33 L-VBG § 33


Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Soweit jedoch ein Verbrauch des Urlaubs wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen nicht möglich war, besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

§ 34 L-VBG § 34


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 35 L-VBG § 35


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

§ 35a L-VBG (weggefallen)


§ 35a L-VBG seit 29.02.2024 weggefallen.

§ 35b L-VBG


(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der erwähnten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Vertragsbedienstete hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 36 L-VBG § 36


(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 35 Abs 4 oder 38 bleibt für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 53) zur Gänze wirksam.

(4) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,

1.

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2.

wenn der Karenzurlaub

a)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

b)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c)

zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 37 L-VBG § 37


(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2.

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

§ 38 L-VBG § 38


(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 41b Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet; oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) (entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)

(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich festgelegten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 39 L-VBG


(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege

aa)

eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder

bb)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten sonstigen nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder

b)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt;

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte bzw die Ehegattin;

1a.

der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;

2.

Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind;

3.

Geschwister;

4.

Stief-, Wahl- und Pflegekinder;

5.

die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

§ 40 L-VBG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 41 L-VBG


Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.

§ 41a L-VBG § 41a


(1) Einem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Vertragsbedienstete ist zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Landesdienst.

2.

Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragsbedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:

1.

Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz;

2.

Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

3.

unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst; oder

4.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.

§ 41b L-VBG


(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

1.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);

2.

Teilbeschäftigung in dem vom Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens.

(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf

1.

zur Sterbebegleitung naher Angehöriger drei Monate und

2.

zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder fünf Monate nicht überschreiten.

Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall gemäß Z 1 und neun Monaten je Anlassfall gemäß Z 2 darf jedoch nicht überschritten werden. Für Anlassfälle gemäß Z 2 kann noch zwei weitere Male eine Freistellung in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erforderlich ist.

(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 55 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 36 Abs 2 und § 38 Abs 6 Anwendung.

(3) Der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(4) Der Dienstgeber hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 38 Abs 6 zur Anwendung gelangt, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 41c L-VBG § 41c


Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist dieser Abschnitt auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begründet worden ist und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) abgeben haben.

§ 42 L-VBG § 42


(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:

1.

das Monatsentgelt und

2.

allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Zulagen gemäß § 57).

Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung (§ 32), der Abfertigung (§ 70) und der Jubiläumszuwendung (§ 111 L-BG) zählen auch die gemäß § 57 festgesetzten Zulagen zum Monatsentgelt. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 42a L-VBG § 42a


(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.

(2) Werden die Bezüge der Vertragsbediensteten gemäß § 63 Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.

§ 43 L-VBG § 43


(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in das Entlohnungsschema kp richten sich nach den im Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelten fachlichen Anstellungserfordernissen für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.

(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

§ 44 L-VBG § 44


Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst,

Entlohnungsgruppe Erzieher.

§ 45 L-VBG


(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

 

a

b

c

d

e

Erzieher

 

1

2.124,20

1.700,70

1.518,50

1.460,00

1.401,70

1.824,60

 

2

2.173,80

1.739,30

1.552,00

1.486,10

1.416,40

1.856,10

 

3

2.224,00

1.778,00

1.585,40

1.511,90

1.430,90

1.889,30

 

4

2.274,10

1.817,50

1.618,70

1.537,90

1.445,60

1.922,90

 

5

2.324,10

1.858,70

1.652,10

1.563,80

1.460,00

1.958,10

 

6

2.374,40

1.900,90

1.685,30

1.589,50

1.474,90

2.049,60

 

7

2.458,90

1.945,90

1.718,80

1.615,50

1.489,50

2.142,80

 

8

2.544,00

1.991,00

1.752,00

1.641,30

1.504,10

2.235,50

 

9

2.628,60

2.054,50

1.785,30

1.667,50

1.518,70

2.327,70

 

10

2.712,70

2.119,50

1.819,00

1.693,40

1.533,50

2.420,30

 

11

2.797,40

2.204,40

1.854,80

1.719,20

1.548,10

2.512,20

 

12

2.881,30

2.289,80

1.891,20

1.744,90

1.562,90

2.638,80

 

13

2.965,90

2.375,30

1.928,90

1.771,00

1.577,20

2.765,70

 

14

3.050,60

2.459,90

1.967,70

1.797,10

1.591,90

2.892,00

 

15

3.134,90

2.544,20

2.006,40

1.823,40

1.606,50

3.018,40

 

16

3.245,20

2.628,80

2.045,40

1.850,90

1.621,30

3.130,20

 

17

3.356,40

2.713,90

2.084,90

1.879,00

1.635,90

3.247,30

 

18

3.467,60

2.797,70

2.124,20

1.907,30

1.650,50

3.373,40

 

19

3.578,80

2.882,70

2.163,60

1.937,70

1.665,30

3.488,00

 

20

3.690,30

2.966,60

2.202,80

1.967,70

1.679,90

-

 

21

3.801,80

3.050,70

2.242,20

1.997,80

1.694,40

-

 

22

4.024,80

3.134,90

2.369,80

2.058,20

-

-

 

23

4.247,70

3.240,10

2.458,20

2.119,00

-

-

 

24

4.470,70

3.346,00

2.546,60

2.179,40

-

-

 

25

4.693,70

3.452,10

2.625,10

2.240,00

-

-

 

26

4.916,80

3.557,80

2.713,70

-

-

-

 

27

5.139,70

3.664,00

2.801,90

-

-

-

 

28

5.362,60

3.769,80

-

-

-

-

 

29

5.585,60

3.875,90

-

-

-

-

 

30

5.808,80

3.981,90

-

-

-

-

 

31

-

4.087,70

-

-

-

-

"

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

Anmerkung zu LGBl Nr 99/2012:
Für die aktuellen Beträge der nachfolgenden Zeilen siehe die Verordnung LGBl Nr 6/2012. Im RIS seit 29.07.2020 Zuletzt aktualisiert am 29.07.2020 Gesetzesnummer 20000034 Dokumentnummer LSB40024175 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/4/P45/LSB40024175 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
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§ 46 L-VBG § 46


Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.

§ 47 L-VBG § 47


(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

 

p1

p2

p3

p4

p5

 

1

1.526,00

1.496,50

1.467,10

1.437,50

1.408,00

 

2

1.559,40

1.525,50

1.493,10

1.457,90

1.422,90

 

3

1.593,20

1.554,40

1.519,10

1.478,50

1.437,60

 

4

1.626,90

1.583,20

1.545,30

1.498,80

1.452,90

 

5

1.660,70

1.612,00

1.571,40

1.519,10

1.467,30

 

6

1.694,00

1.640,90

1.597,70

1.539,60

1.482,00

 

7

1.728,00

1.670,00

1.623,20

1.559,80

1.496,80

 

8

1.761,40

1.698,10

1.649,20

1.580,10

1.511,70

 

9

1.795,30

1.727,10

1.675,40

1.600,50

1.526,30

 

10

1.829,50

1.756,50

1.701,60

1.621,30

1.541,10

 

11

1.865,40

1.785,10

1.727,50

1.641,50

1.555,80

 

12

1.902,00

1.814,00

1.753,60

1.661,90

1.571,10

 

13

1.941,20

1.844,40

1.779,40

1.682,30

1.585,50

 

14

1.980,40

1.876,10

1.805,70

1.702,60

1.600,20

 

15

2.019,40

1.907,30

1.832,40

1.723,50

1.615,20

 

16

2.059,00

1.941,00

1.860,20

1.743,90

1.629,40

 

17

2.098,70

1.974,60

1.888,70

1.764,10

1.644,70

 

18

2.138,30

2.007,90

1.918,00

1.784,70

1.659,30

 

19

2.178,10

2.041,80

1.948,70

1.805,10

1.674,00

 

20

2.217,80

2.075,60

1.978,60

1.825,80

1.688,80

 

21

2.257,10

2.109,90

2.009,00

1.847,70

1.704,00

 

22

2.336,00

2.178,40

2.070,10

1.891,80

1.734,40

 

23

2.414,80

2.246,90

2.146,40

1.935,80

1.764,80

 

24

2.493,60

2.315,30

2.230,30

1.980,00

1.795,00

 

25

2.572,20

2.383,90

2.314,00

2.023,90

1.825,50

 

26

2.651,20

2.452,50

2.397,70

2.068,10

1.855,80

 

27

2.730,10

2.521,10

2.482,00

2.112,30

1.886,10

 

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 47a L-VBG § 47a


(1) Das Entlohnungsschema kp umfasst die Entlohnungsgruppe kp. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe:

Entlohnungsgruppe kp:

1

2.190,0

2

2.210,0

3

2.230,0

4

2.250,0

5

2.270,0

6

2.290,0

7

2.320,0

8

2.350,0

9

2.400,0

10

2.480,0

11

2.580,0

12

2.720,0

13

2.850,0

14

2.970,0

15

3.100,0

16

3.220,0

17

3.340,0

18

3.460,0

19

3.570,0

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

§ 48 L-VBG § 48


(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a unverändert. Bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe a ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.

(3) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

§ 49 L-VBG § 49


Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, soweit sich aus § 50 nicht anderes ergibt, nach § 79 und § 89 Abs 4 L-BG.

§ 50 L-VBG § 50


(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) Soweit im § 49 nicht anderes bestimmt wird, sind die Abs 1 bis 4 auch auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

(6) § 93 L-BG ist für den Abzug von Beiträgen zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen bei Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

(7) Hat ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Freiheitsstrafe der Bezug – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(8) Während der Rahmenzeit nach § 41a gebührt dem Vertragsbediensteten ein Monatsentgelt, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis aus, ohne in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen zu werden, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

(9) Endet das Dienstverhältnis durch die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

§ 51 L-VBG § 51


(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 52 L-VBG § 52


(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1.

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2.

wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 53 L-VBG § 53


(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.

(2) In Teilzeitbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten sind bei Berechnung der Fristen zur Gänze zu berücksichtigen.

(3) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin). Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungsstichtag vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungsstichtag folgt.

(4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind.

(5) Beförderungen können bei Erreichen bestimmter Entlohnungsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 54 Abs 1) zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam.

§ 54 L-VBG


(1) Der Beförderungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:

1.

Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder

a)

als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder

b)

als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären;

2.

Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind;

3.

Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten, einschließlich Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die nach Z 1 lit b angerechnet werden, berücksichtigt werden können.

        

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag.

(2) Die für den Nachweis der im Abs 1 genannten Zeiten erforderlichen Unterlagen sind vom Bediensteten im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten

1.

die der der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und

2.

bei allen anderen Vertragsbediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird.

(4) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.

§ 55 L-VBG § 55


Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes § 92 Abs 3a L-BG gilt sinngemäß.

§ 56 L-VBG


(1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG sinngemäß.

(2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I mit Ausnahme der Erzieher und den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.

(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil und bei Fachärzten im Sinn des ÄrzteG 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen.

(3b) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

1.

Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis

Prozentsatz

Erste Oberärzte

56,35

Oberärzte

47,31

Fachärzte

33,75

Sonstige Ärzte

11,49

Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung der Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine weitere besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 59 vorgenommen worden ist.

2.

Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen):

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

 

Erste Oberärzte

38,35

47,79

 

Oberärzte

38,35

47,79

 

Fachärzte

38,35

47,79

 

Ärzte für Allgemeinmedizin ohne Facharztausbildung (Sekundarärzte)

41,35

51,00

 

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

43,35

53,15

 

Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

36,35

45,65

 

Ärzte in Basisausbildung

36,35

45,65

 

(3c) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Entlohnungsstufe

Prozentsatz

 

bis a 18

6

 

ab a 19

3

(3d) Vertragsbediensteten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, der medizinischen Assistenzberufe nach dem 2. Hauptstück des MABG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegeassistenzberufe gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.

(4) Für den Anspruch auf Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die §§ 75 bis 78 L-BG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

§ 56a L-VBG § 56a


(1) Zusätzlich zum festgelegten Monatsentgelt gebührt Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen anstelle der Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 L-BG eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 120,00 Euro für die erste Gruppe und von jeweils 40,00 Euro für jede weitere Gruppe.

(2) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin und Sonderkindergartenpädagoge gebührt eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 230,00 Euro.

§ 57 L-VBG § 57


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind. Durch Verordnung der Landesregierung können auch solche Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag der Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 1 festgesetzten Zulagen

1.

bei der Bemessung der Sonderzahlung (§ 42 Abs. 2) einbezogen werden;

2.

in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung

(§ 97 Abs. 3 Z 1 L-BG) einfließen.

(3) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Vertragsbediensteten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.

§ 58 L-VBG § 58


Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 16a, 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

§ 59 L-VBG § 59


Die Landesregierung kann bei Vertragsbediensteten zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten nicht zur Folge haben. Sie dürfen das vergleichbare, für Landesbeamte geltende Höchstausmaß nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

§ 59a L-VBG (weggefallen)


§ 59a L-VBG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 60 L-VBG § 60


(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem ersten Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

§ 61 L-VBG § 61


(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs. 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.

(2) Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Dabei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 62 L-VBG § 62


(1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 63 L-VBG


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen.

3.

Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

1.

für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2010;

2.

für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012.

§ 64 L-VBG


(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:

1.

durch einverständliche Lösung,

2.

durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land,

3.

durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,

4.

durch vorzeitige Auflösung,

5.

durch Zeitablauf nach § 60 Abs 9,

6.

durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richter eines Landesverwaltungsgerichts oder zum Bund als Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts.

7.

bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder

8.

bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 66 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 69 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 66 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 50 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1, übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:

1.

die Kosten der dienstlichen Ausbildung iSd § 12 Abs 1;

2.

die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erwachsen sind;

3.

die dem Vertragsbediensteten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zugeflossenen Bezüge bzw das Monatseinkommen mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verursachten Reisegebühren.

Der Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 66 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder der Vertragsbedienstete aus den im § 69 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. Die Höhe der zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verringert sich um ein Achtundvierzigstel für jeden Monat, den das Dienstverhältnis nach dem Ende der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gedauert hat.

(6) entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017).

§ 65 L-VBG § 65


Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 66 L-VBG § 66


(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das

1.

bei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;

2.

bei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahre

gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;

3.

der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

4.

der Vertragsbedienstete aus von ihm zu vertretenden Gründen die im Dienstvertrag vereinbarte dienstliche Ausbildung oder Fachprüfung nicht rechtzeitig erfolgreich abgelegt hat.

4a.

der Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat:

a)

eine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998;

b)

eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998;

c)

eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998;

d)

eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.

5.

der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6.

sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;

7.

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8.

der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9.

der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(2a) Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.

(2b) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

(3a) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.

(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

§ 67 L-VBG § 67


 

(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die

Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ............ 1 Woche,

   6 Monaten.......................2 Wochen,

   1 Jahr..........................1 Monat,

   2 Jahren........................2 Monate,

   5 Jahren........................3 Monate,

  10 Jahren........................4 Monate,

  15 Jahren........................5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 60 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Basisausbildung sowie für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.

§ 68 L-VBG § 68


(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

§ 69 L-VBG § 69


(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

3.

der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4.

der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

5.

der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

6.

der Vertragsbedienstete sich eine im § 30 Abs. 3 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das Gleiche gilt:

1.

bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 16 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit b.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 70 L-VBG


(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1) und durch Zeitablauf geendet hat;

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 66 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4.

den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 69 Abs. 2) trifft;

5.

der Dienstnehmer gemäß § 69 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 69 Abs. 5);

7.

das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt;

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3 oder 6 endet.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1.

er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;

2.

er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3.

er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4.

er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5.

er spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG kündigt; oder

6.

er während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG kündigt.

In den Fällen der Z 2 bis 6 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1.

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2.

das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird;

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

c)

einer Korridorpension oder einer Schwerarbeiterpension gekündigt wird.

(6) Abweichend von Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur soweit, als

1.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(10) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist die Abfertigung nach jenem Teil des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der bzw das einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, mit dem das Dienstverhältnis beendet wird, als Grundlage heranzuziehen. Gleiches gilt für einen allfälligen weiteren Abfertigungsanspruch nach Abs. 8.

(10a) Bei Vertragsbediensteten in Karenz, im Karenzurlaub oder in Wiedereingliederungsteilzeit ist das letzte vor Beginn der Maßnahme gebührende Monatsentgelt bzw das letzte solche Monatseinkommen für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht an das Land überwiesen wurde; bei teilweiser Überweisung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 120 L-BG ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. An die Stelle der Rückerstattung nach einer vergleichbaren Bestimmung einer anderen Gebietskörperschaft tritt die Überweisung des Abfertigungsbetrages an das Land, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung an eine andere inländische Gebietskörperschaft besteht.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

§ 70a L-VBG (weggefallen)


§ 70a L-VBG seit 30.06.2024 weggefallen.

§ 70b L-VBG (weggefallen)


§ 70b L-VBG seit 30.06.2024 weggefallen.

§ 71 L-VBG § 71


(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 11 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1999 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 1999 um 2,5 % erhöht. § 63 findet auf den Prozentsatz sinngemäß Anwendung. Diese Erhöhung ist nicht vorzunehmen, wenn im Sondervertrag eine andere Form der Erhöhung geregelt ist.

§ 71a L-VBG § 71a


Die Bestimmungen der §§ 42, 43 bis 48, 53 Abs 1 bis 4, 54, 56, 56a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Vertragsbediensteten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Vertragsbediensteten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.

§ 72 L-VBG § 72


Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

§ 73 L-VBG § 73


Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 74 L-VBG § 74


(1) Die Landesregierung bzw im Bereich der SALK die Geschäftsführung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.

(2) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.

(3) Die Landesregierung bzw im Bereich der SALK die Geschäftsführung ist ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1.

schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2.

dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und

3.

die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Landesregierung bzw im Bereich der SALK der Geschäftsführung mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Art 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Landesregierung bzw im Bereich der SALK gegenüber der Geschäftsführung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Art 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

(5) § 74 gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs 1.

§ 75 L-VBG § 75


Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.

§ 76 L-VBG


  1. (1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 75/2016;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 75/2016;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz BGBl I Nr 38/2017;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609; Gesetz BGBl römisch eins Nr 38/2017;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz BGBl I Nr 71/2013;Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974; Gesetz BGBl I Nr 71/2013;Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
    5. 5.Ziffer 5Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), BGBl I Nr 169; Gesetz BGBl I Nr 75/2016;Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), BGBl römisch eins Nr 169; Gesetz BGBl römisch eins Nr 75/2016;
    6. 6.Ziffer 6Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972; Gesetz BGBl I Nr 72/2016;Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972; Gesetz BGBl römisch eins Nr 72/2016;
    7. 7.Ziffer 7Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl I Nr 62/2016;Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl römisch eins Nr 62/2016;
    8. 8.Ziffer 8Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002; Gesetz BGBl I Nr 73/2016;Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl römisch eins Nr 100/2002; Gesetz BGBl römisch eins Nr 73/2016;
    9. 9.Ziffer 9Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl I Nr 44/2016;Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 44/2016;
    10. 10.Ziffer 10Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993; Gesetz BGBl I Nr 12/2015;Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 12/2015;
    11. 11.Ziffer 11(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,);
    12. 12.Ziffer 12Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl römisch eins Nr 77/2016;
    13. 13.Ziffer 13Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983; Gesetz BGBl I Nr 187/2013;Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983; Gesetz BGBl römisch eins Nr 187/2013;
    14. 14.Ziffer 14Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 69/2014;Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 69/2014;
    15. 15.Ziffer 15Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl römisch eins Nr 53/2016;
    16. 16.Ziffer 16Gehaltskassengesetz 2002, BGBl Nr 154/2001; Gesetz BGBl I Nr 9/2016;Gehaltskassengesetz 2002, BGBl Nr 154/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 9/2016;
    17. 17.Ziffer 17Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl I Nr 72/2009; Gesetz BGBl I Nr 111/2019;Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl römisch eins Nr 72/2009; Gesetz BGBl römisch eins Nr 111/2019;
    18. 18.Ziffer 18Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 75/2016;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl römisch eins Nr 108/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 75/2016;
    19. 19.Ziffer 19Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970; Verordnung BGBl II Nr 59/2014;Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970; Verordnung BGBl römisch II Nr 59/2014;
    20. 20.Ziffer 20Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl I Nr 162/2015;Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl römisch eins Nr 162/2015;
    21. 21.Ziffer 21Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl römisch eins Nr 31; Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2015;
    22. 22.Ziffer 22Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl römisch eins Nr 103/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 53/2016;
    23. 23.Ziffer 23Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152; Verordnung BGBl II Nr 424/2015;Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152; Verordnung BGBl römisch II Nr 424/2015;
    24. 24.Ziffer 24Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl Nr 172; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl Nr 172; Gesetz BGBl römisch eins Nr 64/2016;
    25. 25.Ziffer 25Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl Nr 244/1969; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl Nr 244/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 64/2016;
    26. 26.Ziffer 26Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl I Nr 89/2012; Gesetz BGBl I Nr 8/2016;Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl römisch eins Nr 89/2012; Gesetz BGBl römisch eins Nr 8/2016;
    27. 27.Ziffer 27Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl I Nr 112/2019 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2019, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;
    28. 28.Ziffer 28Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Verordnung BGBl II Nr 424/2015;Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Verordnung BGBl römisch II Nr 424/2015;
    29. 29.Ziffer 29Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 68/2015;Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 68/2015;
    30. 30.Ziffer 30Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133; Gesetz BGBl römisch eins Nr 64/2016;
    31. 31.Ziffer 31Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl I Nr 56/2016;Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2016;
    32. 32.Ziffer 32Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl I Nr 65/2016;Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2016;
    33. 33.Ziffer 33Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz BGBl I Nr 107/2014;Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz BGBl römisch eins Nr 107/2014;
    34. 34.Ziffer 34Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl I Nr 100/2010; Verordnung BGBl II Nr 59/2014;Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl römisch eins Nr 100/2010; Verordnung BGBl römisch II Nr 59/2014;
    35. 35.Ziffer 35Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 162/2015 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2015, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;
    36. 36.Ziffer 36Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2015;
    37. 37.Ziffer 37Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl I Nr 146/2015;Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl römisch eins Nr 146/2015;
    38. 38.Ziffer 38Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 33/2013. Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 76a L-VBG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;
  2. 1a.Ziffer eins aRichtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl Nr L 014 vom 20. Jänner 1998;
  3. 2.Ziffer 2Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr L 175 vom 10. Juli 1999;
  4. 3.Ziffer 3Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000;
  5. 4.Ziffer 4Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003;
  6. 5.Ziffer 5Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
  7. 6.Ziffer 6Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
  8. 7.Ziffer 7Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
  9. 8.Ziffer 8Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl Nr L 204 vom 26. Juli 2006;
  10. 9.Ziffer 9Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl Nr L 155 vom 18. Juni 2009;
  11. 10.Ziffer 10(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2023);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023,);
  12. 11.Ziffer 11Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung ABl Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;
  13. 12.Ziffer 12Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;
  14. 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019;
  15. 14.Ziffer 14Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  16. 15.Ziffer 15Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.

§ 77 L-VBG § 77


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass die in den §§ 45, 47 und 56 festgelegten Monatsentgelte und Zulagen bereits ab dem 1. Jänner 1999 auszubezahlen sind. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehen, nicht eingegriffen.

(3) Personen, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, erhalten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Monatsentgelt in der Höhe von 50 % des im § 45 für die Entlohnungsgruppe e festgelegten Entgeltes.

§ 78 L-VBG § 78


(1) Die §§ 41a, 50 Abs. 8 und 9, 66 Abs. 1 und 68 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 35a, 66 Abs. 3a, 70 Abs. 10a und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 41a Abs. 7, 61 Abs. 1, 72 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 79 L-VBG § 79


(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

§ 38 Abs. 5 mit 1. Juli 1998;

2.

die §§ 28, 35 Abs. 3, 35a Abs. 2, 36 Überschrift und Abs. 2, 37, 39 Abs. 1, 41a Abs. 5, 70 Abs. 3 und 10a, 72 Überschrift und 76

Z 28b mit 1. Jänner 2002;

3.

die §§ 23 Abs. 4 und 41b mit 1. September 2002;

4.

die §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 45 Abs. 4, 56 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit 1. Jänner 2003;

5.

§ 61 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden.

§ 80 L-VBG § 80


(1) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3a und 70 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume ist die Spitalsärztezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:

x = (a + b) – (c + d)

x = Auszahlungsbetrag

a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum

b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für

    den betreffenden Zeitraum

c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage

    für den betreffenden Zeitraum

d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für

    den betreffenden Zeitraum.

 

(3) Der Dienstgeber hat jenen Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):

x = a – b – c

x = Verlustausgleich

a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung

    für den betreffenden Zeitraum

b = 6,35 % des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) des

    Zulagenbeziehers

c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung

    für den betreffenden Zeitraum.

Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 Abs. 5, 24 Abs. 1 und 50 Abs. 4 mit dem 1. Jänner 2005;

2.

die §§ 3, 35a Abs. 2, 38 Abs. 1 und 76 mit dem 1. Jänner 2006.

(5) Die im § 76 Z 23 und 28a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.

§ 81 L-VBG § 81


(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006;

2.

§ 24 Überschrift, § 38 Überschrift und Abs. 1 und 2, § 41b Abs. 1 und 1a, § 56 Abs. 1 und 3a, § 66 Abs. 2 und die Aufhebung des § 70 Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:

1.

die §§ 3, 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007;

2.

§ 74 mit 1. Juli 2007.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:

1.

die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b erster Satz, 70 Abs. 9 und 75 mit 1. Jänner 2007;

2.

§ 56 Abs. 3b zweiter Satz mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats.

Die im § 56 Abs. 3b vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung.

(4) Die §§ 11 Abs. 5 und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4 sowie 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.

(5) Die §§ 70b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Personen, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. Jänner 2008 bis zum tatsächlichen Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, haben keinen Anspruch nach § 70b. Diesen Personen gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Betrag in der Höhe von 0,75 % der im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2008 und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bemessungsgrundlagen (§ 70b Abs. 3).

(6) Die §§ 3, 4a, 19 Abs. 3, 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) Die Aufhebung des § 25 Abs. 3 durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) Die §§ 42 Abs. 1, 57, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 9 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) Die §§ 8, 10 Abs 2, 16, 21 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 35b Abs 1, 38 Abs 1 und 41b Abs 1, die Überschrift des 8. Abschnitts, die §§ 41c, 56 Abs 3a bis 3c, 69 Abs 4, 70 Abs 10 und 10a, 70a und 80 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 82 L-VBG § 82


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1.

die §§ 63 Abs. 2 und 70b Abs. 3a mit 1. Jänner 2010;

2.

§ 70 Abs. 12 mit 1. Mai 2009.

(2) Die §§ 39 Abs. 1 und 4, 41a Abs. 1 und 7, 66 Abs. 2 und 2a sowie 67 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(3) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 35 Abs 4, 39 Abs 1, 2, und 4, 41b Abs 1 und 70 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 83 L-VBG § 83


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:

1.

die §§ 1 Abs 1 und 3, 8 Abs 1 und 5, 17 Abs 1 und 3a, 23 Abs 2 bis 5, 24 Abs 1 bis 3, 25, 27 Abs 2 und 3, 28, 30 Abs 1 und 2, 32 Abs 2, 35b, 49, 50 Abs 5, 58, 66 Abs 2b, 70b Abs 3, 76 und 76a sowie der Entfall von § 26 mit 1. Jänner 2013;

2.

die §§ 45 Abs 1 und 3 (neu), 47 Abs 1 und 3 (neu), 53 Abs 1 bis 3 und 54 sowie der Entfall der §§ 45 Abs 3 und 47 Abs 3 mit 1. Jänner 2004.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 23 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 23 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 23 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Vertragsbediensteten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.

(3) Für Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 53 und 54 nur auf Antrag.

(4) Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung des vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt bzw nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, hat der Dienstgeber von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(5) Auf Vertragsbedienstete, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 53 und 54 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen.

(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88 L-BG) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 53 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind.

§ 84 L-VBG § 84


(1) Die §§ 21a bis 21h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

(2) § 42a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die §§ 22 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten in Kraft:

1.

§ 76 mit 1. Jänner 2014;

2.

die §§ 21e und 21f sowie die Aufhebung der §§ 21g und 21h mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 folgenden Tag.

(5) § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 3, 8 Abs 6, 20, 20a, 23 Abs 4, 25 Abs 1, 35 Abs 2, 45 Abs 1, 47 Abs 1, 56 Abs 3 und 3b, 64 Abs 1 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:

1.

§ 21e Abs 7 mit dem auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Tag;

2.

die §§ 3, 21b Abs 1, 21d Abs 1, 21e Abs 5 und 8, 22, 22a, 35 Abs 2, 38, 41b Abs 2, 64 Abs 1 und 76 sowie die Aufhebung des § 9 und des § 70 Abs 11a mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;

3.

§ 51 Abs 1 und 2 mit 1. Jänner 2015.

Mit Ablauf des gemäß Z 1 festgelegten Tages sind alle zu diesem Zeitpunkt bei der Leistungsfeststellungskommission anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht weiter zu führen.

(8) Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen.

(9) Die §§ 56 Abs 3a bis 3d, 66 Abs 2, 67 Abs 2 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 85 L-VBG § 85


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 treten in Kraft:

1.

die §§ 23 und 24 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;

2.

die 45 Abs 1, 47 Abs 1, 53 Abs 1 und 54 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Vertragsbediensteten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach § 23 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt.

(2) Bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag in dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits festgelegt worden ist, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Ermittlung des Beförderungsstichtages und die Ermittlung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 54 nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist.

(3) Anträge gemäß Abs 2 sind unter Verwendung des vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars und unter Anfügung der gemäß § 54 Abs 1 erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 zu stellen. Antragsberechtigten, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, hat der Dienstgeber von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Die im § 54 Abs 1 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantritts zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und/oder eine Ermittlung des Beförderungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten möglichen Beförderungen zu ermitteln ist, zu einer tatsächlichen Besserstellung des Antragstellers gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 59 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.

(5) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Beförderungsstichtag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der Ermittlung des Beförderungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum Tag der Antragstellung gemäß Abs 1 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 dieses Gesetzes miteinzubeziehen.

§ 86 L-VBG § 86


(1) Die §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 3 und 85 Abs 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 53 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Ergibt sich auf Grund der Voranstellung von Zeiten gemäß § 54 Abs 3 bis zum Zeitpunkt der ersten Beförderung eine vorübergehende besoldungsrechtliche Besserstellung, die jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr fortbesteht, entsteht für den Antragsteller ein Anspruch auf Nachzahlung unter Bedachtnahme auf den in § 85 Abs 6 festgelegten Verjährungsverzicht. Der Vorrückungsstichtag ist in diesem Fall neu festzusetzen.

§ 87 L-VBG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 43, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2015 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 42 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den §§ 47a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 63 erhöht werden.Die Paragraphen 43,, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2015, sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 42, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den Paragraphen 47 a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß Paragraph 63, erhöht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Entlohnungsschema kp und werden in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Entlohnungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht (Überleistungsstufe). Die nächste Vorrückung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen ki 1 oder ki 2 vorgerückt wären.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 43 Abs 3 und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 43, Absatz 3 und 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden. Paragraph 10 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 Abs 1a und 1b, 12 bis 12g, 14a, 21a Abs 1, 21b Abs 1, 21e, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 32 Abs 2, 33, 36 Abs 2, 39 Abs 1, 53 Abs 4, 56 Abs 3d, 64 Abs 5, 66 Abs 1 und 2, 70a sowie 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten § 36 Abs 3, § 38 Abs 5 und § 21c außer Kraft;die Paragraphen eins, Absatz eins a und 1b, 12 bis 12g, 14a, 21a Absatz eins,, 21b Absatz eins,, 21e, 24 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 32 Absatz 2,, 33, 36 Absatz 2,, 39 Absatz eins,, 53 Absatz 4,, 56 Absatz 3 d,, 64 Absatz 5,, 66 Absatz eins und 2, 70a sowie 76 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 21 c, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) § 71a mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;(Verfassungsbestimmung) Paragraph 71 a, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    3. 3.Ziffer 3§ 56 Abs 3 mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß § 63 Abs 1 frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.Paragraph 56, Absatz 3, mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß Paragraph 63, Absatz eins, frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.
    Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 53 Abs 4 kann die Landesregierung Beförderungen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 53, Absatz 4, kann die Landesregierung Beförderungen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung zum im Abs 5 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen ablegen. Vertragsbedienstete, die bis zu dem im Abs 1 Z 1 festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs 5 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 12e Abs 1 dieses Gesetzes.Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung zum im Absatz 5, erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen ablegen. Vertragsbedienstete, die bis zu dem im Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 12g in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 6 c, L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 5, Ziffer eins,) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, dieses Gesetzes.
  7. (7)Absatz 7§ 53 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 54 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Vertragsbediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 83 festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 83 Abs 7 zu berechnen.Paragraph 53, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß Paragraph 54, L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Vertragsbediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 83, festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach Paragraph 83, Absatz 7, zu berechnen.
  8. (8)Absatz 8§ 64 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 5 Z 1) anfallen. Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Absatz 5, Ziffer eins,) anfallen.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 74 und 76 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 76 Abs 1 Z 11 außer Kraft. Die Paragraphen 74 und 76 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 11, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 27 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß § 27 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.Paragraph 27, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 21, 22b, 27 Abs 1a und 70 Abs 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 21,, 22b, 27 Absatz eins a und 70 Absatz 10 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 27 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  14. (14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis sowie § 1 Abs 3, § 7a, § 8 Abs 1a, § 10a Abs 1a und 1b, § 11 Abs 4, § 12e Abs 1, § 12g Abs 1, § 21f Abs 1, § 32 Abs 1, Abs 2 und 3, § 35b Abs 1, die Überschrift in § 40 und Abs 1, 3 und 4, § 41b Abs 1a und 5, § 54 Abs 4, § 56 Abs 1 und Abs 4, § 63 Abs 1, § 64 Abs 5, § 70 Abs 5, § 70a und § 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der §§ 5, 6 und 7, 23 Abs 8 und § 45 Abs 3 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestellungen steht in Bezug auf § 56 Abs 4 im Verfassungsrang. Die Bestimmungen des § 10a Abs 1a sind nur auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden. § 11 Abs 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen. Vertragsbedienstete mit Ausbildungen oder Prüfungen, die gemäß § 12e die Dienstprüfungen ersetzen, können eine bereits begonnene dienstliche Ausbildung abschließen. Gemäß § 64 Abs 5 in der Fassung dieses Gesetzes sind nur die Kosten jener Aus-, Fort und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben.Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8, Absatz eins a,, Paragraph 10 a, Absatz eins a und 1b, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12 e, Absatz eins,, Paragraph 12 g, Absatz eins,, Paragraph 21 f, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2 und 3, Paragraph 35 b, Absatz eins,, die Überschrift in Paragraph 40 und Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 41 b, Absatz eins a und 5, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 5,, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 70 a und Paragraph 76, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der Paragraphen 5,, 6 und 7, 23 Absatz 8 und Paragraph 45, Absatz 3, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestellungen steht in Bezug auf Paragraph 56, Absatz 4, im Verfassungsrang. Die Bestimmungen des Paragraph 10 a, Absatz eins a, sind nur auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden. Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen. Vertragsbedienstete mit Ausbildungen oder Prüfungen, die gemäß Paragraph 12 e, die Dienstprüfungen ersetzen, können eine bereits begonnene dienstliche Ausbildung abschließen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung dieses Gesetzes sind nur die Kosten jener Aus-, Fort und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben.
  15. (15)Absatz 15§ 27 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 10a Abs 1, 1a und 1b, § 12 Abs 4, § 14a Abs 3, § 39 Abs 4, § 54 Abs 1 und § 87 Abs 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 54/2021 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen werden. Auf Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, findet § 12 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Paragraph 10 a, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen werden. Auf Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, findet Paragraph 12, Absatz 4, in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  17. (17)Absatz 17In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDie Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in den §§ 4a, 10 Abs 2, 10a Abs 1, 11 Abs 2, 13, 14 Abs 3, 16a, 24 Abs 1 und 2, 32 Abs 1, 63a, 64 Abs 1, 66 Abs 2 und 76a sowie die Aufhebung der §§ 33 und 61 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in den Paragraphen 4 a,, 10 Absatz 2,, 10a Absatz eins,, 11 Absatz 2,, 13, 14 Absatz 3,, 16a, 24 Absatz eins und 2, 32 Absatz eins,, 63a, 64 Absatz eins,, 66 Absatz 2 und 76a sowie die Aufhebung der Paragraphen 33 und 61 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 12 bis 12c und die Aufhebung der §§ 12d bis 12g mit 1. August 2022;die Paragraphen 12 bis 12c und die Aufhebung der Paragraphen 12 d bis 12g mit 1. August 2022;
    3. 3.Ziffer 3§ 51 Abs 4 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 51, Absatz 4, mit 1. Jänner 2023.
  18. (18)Absatz 18Eine zu dem im Abs 17 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen vereinbarte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des § 16a.Eine zu dem im Absatz 17, Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen vereinbarte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des Paragraph 16 a,
  19. (19)Absatz 19Vertragsbedienstete, die die dienstliche Ausbildung bis 1. August 2022 bereits nach den Bestimmungen begonnen haben, die bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben, können
    1. 1.Ziffer einsdiese Ausbildung bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Bestimmungen abschließen; oder
    2. 2.Ziffer 2gegenüber dem Dienstgeber verbindlich erklären, dass sie in das neue Ausbildungssystem wechseln wollen. Über die Anrechnung von bereits absolvierten Ausbildungsteilen entscheidet der Dienstgeber.
  20. (20)Absatz 20Vertragsbedienstete, die bis 1. August 2022 keine dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12c L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 12e L-VBG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 12 Abs 6 dieses Gesetzes.Vertragsbedienstete, die bis 1. August 2022 keine dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 12c L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 12 e, L-VBG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, dieses Gesetzes.
  21. (21)Absatz 21Die §§ 19 Abs 3a, (§) 20a, 76 Abs 1 und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 19, Absatz 3 a,, (§) 20a, 76 Absatz eins und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  22. (22)Absatz 22Die mit dem Gesetz LGBl Nr 118/2022 im Inhaltsverzeichnis und im § 12d vorgenommenen Änderungen treten mit 1. September 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, im Inhaltsverzeichnis und im Paragraph 12 d, vorgenommenen Änderungen treten mit 1. September 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  23. (23)Absatz 23Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 59a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 59a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 59 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  24. (24)Absatz 24§ 21 Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  25. (25)Absatz 25Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 9, 9a, 9b, 11 Abs 1 und 1a, (§) 12a, 16a Abs 3a, 35 Abs 4, die Überschrift des § 35b, die §§ 39 Abs 1, 76 Abs 1 und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 9,, 9a, 9b, 11 Absatz eins und 1a, (§) 12a, 16a Absatz 3 a,, 35 Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 35 b,, die Paragraphen 39, Absatz eins,, 76 Absatz eins und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  26. (26)Absatz 26Die Informationen nach § 9 Abs 3 und § 9b sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 9 Abs 4 sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 b, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 4, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  27. (27)Absatz 27Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 59a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 59 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) Fundstelle


LGBl Nr 17/2001 (Blg LT 12. GP: RV 53, AB 310, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 26/2001 (Blg LT 12. GP: RV 253, AB 319, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 116/2001 (Blg LT 12. GP: RV 921, 3. Sess; AB 163, 4. Sess)

LGBl Nr 36/2003 (Blg LT 12. GP: RV 274, AB 317, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 5/2005 (Blg LT 13. GP: RV 136, AB 226, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 89/2005 (Blg LT 13. GP: RV 86, AB 125, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 95/2005 (Blg LT 13. GP: RV 83, AB 124, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 66/2006 (Blg LT 13. GP: RV 523, AB 567, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 43/2007 (Blg LT 13. GP: RV 349, AB 419, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 91/2007 (Blg LT 13. GP: RV 85, AB 125, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 47/2008 (Blg LT 13. GP: RV 305, AB 414, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 48/2008 (Blg LT 13. GP: RV 306, AB 415, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 65/2008 (Blg LT 13. GP: RV 543, AB 584, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 94/2008 (Blg LT 13. GP: RV 686, AB 25, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 44/2009 (Blg LT 13. GP: RV 220, AB 256, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 50/2010 (Blg LT 14. GP: RV 384, AB 478, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 99/2012 (Blg LT 14. GP: RV 585, AB 182, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 12/2013 (Blg LT 14. GP: RV 167, AB 268, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 38/2013 (Blg LT 14. GP: RV 366, AB 411, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 39/2013 (Blg LT 14. GP: RV 367, AB 412, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 28/2014 (Blg LT 15. GP: RV 296, AB 418, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 49/2014 (Blg LT 15. GP: RV 609, AB 715, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2015 (Blg LT 15. GP: RV 504, AB 578, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 44/2015 (Blg LT 15. GP: RV 600, AB 724, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 66/2015 (Blg LT 15. GP: RV 924, AB 1001, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 67/2015 (Blg LT 15. GP: RV 925, AB 1002, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 94/2015 (Blg LT 15. GP: RV 63, AB 87, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 115/2015 (Blg LT 15. GP: RV 157, AB 185, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 54/2017 (Blg LT 15. GP: RV 277, AB 348, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 98/2017 (Blg LT 15. GP: RV 368, 5. Sess; AB 8, 6. Sess)

LGBl Nr 19/2018 (DFB)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 15. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2019 (Blg LT 16. GP: IA 260, AB 279, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 68/2019 (Blg LT 16. GP: RV 32, AB 80, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 16. GP: RV 463, AB 500, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 143/2020 (Blg LT 16. GP: IA 150, AB 179, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 54/2021 (Blg LT 16. GP: RV 363, AB 404, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 48/2022 (Blg LT 16. GP: RV 504, AB 548, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 79/2022 (Blg LT 16. GP: RV 31, AB 65, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 118/2022 (Blg LT 16. GP: RV 95, AB 137, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 121/2022 (Blg LT 16. GP: IA 152, AB 186, jeweils 6. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Anwendungsbereich

         § 2      Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Verordnung

         § 3      Begriffsbestimmungen

         § 4      Dienstpostenplan und Planstellen

         § 4a    Funktionsbezeichnungen und Verwendungsbezeichnungen

2. Abschnitt

         § 5      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020)

         § 6      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020)

         § 7      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020)

3. Abschnitt

Aufnahme als Vertragsbedienstete

         § 8      Voraussetzungen

         § 9      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 44/2015)

         § 10    Dienstvertrag

         § 11    Befristung von Dienstverhältnissen

4. Abschnitt

Dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung

         § 12     Erstorientierung und dienstliche Ausbildung

         § 12a   Fort- und Weiterbildung

         § 12b   Entschädigung für Prüfer und Vortragende

         § 12c   Dienstprüfung

         § 12d   Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

         § 12e   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)

         § 12f   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)

         § 12g   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)

5. Abschnitt

Verwendung des Vertragsbediensteten

         § 13     Versetzung

         § 14     Dienstzuteilung

         § 14a   Verwendungsänderung

         § 15     Entsendung

         § 16     Verwendungsbeschränkungen

         § 16a   Telearbeit

6. Abschnitt

Pflichten des Vertragsbediensteten

         § 17     Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

         § 18     Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

         § 19     Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

         § 20     Weitere Dienstpflichten

         § 20a   Schutz vor Benachteiligung

         § 21     Dienstverhinderung und ärztliche Untersuchung

6a. Abschnitt

Leistungsfeststellung

         § 21a   Allgemeine Bestimmungen

         § 21b   Bericht aus besonderem Anlass

         § 21c   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)

         § 21d   Antrag des Vertragsbediensteten auf Leistungsfeststellung

         § 21e   Leistungsfeststellung durch den Dienstgeber

         § 21f   Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Leistungsfeststellungverfahren

         § 21g   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

         § 21h   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

         § 22     Dienstzeit

         § 22a   Bildungsteilzeit

         § 22b   Wiedereingliederungsteilzeit

         § 23     Ausmaß des Erholungsurlaubes

         § 24     Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung

         § 25     Änderung des Urlaubsausmaßes

         § 26     (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 99/2012)

         § 27     Verbrauch des Erholungsurlaubes

         § 28     Verfall des Erholungsurlaubes

         § 29     Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

         § 30     Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubes

         § 31     Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

         § 32     Entschädigung für den Erholungsurlaub

         § 33     (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)

         § 34     Sonderurlaub

         § 35     Karenzurlaub

         § 35a   Bildungskarenz

         § 35b   Frühkarenzurlaub für Väter

         § 36     Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte

         § 37     Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

         § 38     Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

         § 39     Pflegefreistellung

         § 40     Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren

         § 41     Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung politischer und anderer Funktionen

         § 41a   Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

         § 41b   Familienhospizfreistellung

8. Abschnitt

Bezüge der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Vertragsbediensteten

         § 41c   Anwendungsbereich des 8. Abschnittes

         § 42     Bezüge

         § 42a   Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013

         § 43     Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

         § 44     Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

         § 45     Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

         § 46     Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

         § 47     Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

         § 47a   Entlohnungsgruppe und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kp

         § 48     Überstellung

         § 49     Kinderzulage

         § 50     Anfall, Kürzung und Einstellung des Entgeltes

         § 51     Auszahlung

         § 52     Verjährung

         § 53     Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung

         § 54     Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag

         § 55     Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

         § 56     Nebengebühren und Zulagen

         § 56a   Nebengebühren im Entlohnungsschema kp

         § 57     Verordnungsermächtigung

         § 58     Sachleistungen

         § 59     Weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen

         § 59a    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 121/2022).

         § 60     Ansprüche bei Dienstverhinderung

         § 61     (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)

         § 62     Vorschuss und Geldaushilfe

         § 63     Erhöhung von Bezügen

         § 63a   Vergütung für Nebentätigkeit

9. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

         § 64     Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

         § 65     Zeugnis

         § 66     Kündigung

         § 67     Kündigungsfristen

         § 68     Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

         § 69     Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

         § 70     Abfertigung

         § 70a   Betriebliche Mitarbeitervorsorge

         § 70b   Pensionskassenregelung

10. Abschnitt

         § 71     Sonderverträge

10a. Abschnitt

Verfassungsrechtliche Absicherung des Besoldungssystems

         § 71a   (Verfassungsbestimmung)

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 72     Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

         § 73     Arbeitsplatzsicherung

         § 74     Ermächtigung zur Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen

         § 75     Rückwirkung von Verordnungen

         § 76     Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

         § 76a   Umsetzungshinweis

         § 77     In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

         § 78ff  Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         § 85     Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu

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