(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass die in den §§ 45, 47 und 56 festgelegten Monatsentgelte und Zulagen bereits ab dem 1. Jänner 1999 auszubezahlen sind. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999, außer Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehen, nicht eingegriffen.
(3) Personen, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, erhalten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Monatsentgelt in der Höhe von 50 % des im § 45 für die Entlohnungsgruppe e festgelegten Entgeltes.
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