Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 16a, 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.
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