Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete, der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).
In Kraft seit 13.10.2022 bis 20.12.2024
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