(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
1. | auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; |
2. | auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes; | |||||||||
3. | auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden; | |||||||||
4. | auf Lehrlinge; | |||||||||
5. | auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen. |
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