Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.Dieses Gesetz ist, soweit die Absatz 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2)Absatz 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020,).
(3)Absatz 3Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
1.Ziffer einsauf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;
2.Ziffer 2auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;
3.Ziffer 3auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden;
4.Ziffer 4auf Lehrlinge;
5.Ziffer 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2024,).
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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