(1) Der Modullehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(2) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber, in welcher Form eine modulare Ausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
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