§ 73 L-VBG § 73

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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