(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.
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