(1) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3a und 70 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume ist die Spitalsärztezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:
x = (a + b) – (c + d)
x = Auszahlungsbetrag
a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum
b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum
c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage
für den betreffenden Zeitraum
d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum.
(3) Der Dienstgeber hat jenen Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):
x = a – b – c
x = Verlustausgleich
a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum
b = 6,35 % des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) des
Zulagenbeziehers
c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum.
Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
1. | die §§ 6 Abs. 5, 24 Abs. 1 und 50 Abs. 4 mit dem 1. Jänner 2005; | |||||||||
2. | die §§ 3, 35a Abs. 2, 38 Abs. 1 und 76 mit dem 1. Jänner 2006. |
(5) Die im § 76 Z 23 und 28a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.
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