§ 80 L-VBG § 80

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3a und 70 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume ist die Spitalsärztezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:

x = (a + b) – (c + d)

x = Auszahlungsbetrag

a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum

b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für

    den betreffenden Zeitraum

c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage

    für den betreffenden Zeitraum

d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für

    den betreffenden Zeitraum.

 

(3) Der Dienstgeber hat jenen Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):

x = a – b – c

x = Verlustausgleich

a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung

    für den betreffenden Zeitraum

b = 6,35 % des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) des

    Zulagenbeziehers

c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung

    für den betreffenden Zeitraum.

Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 Abs. 5, 24 Abs. 1 und 50 Abs. 4 mit dem 1. Jänner 2005;

2.

die §§ 3, 35a Abs. 2, 38 Abs. 1 und 76 mit dem 1. Jänner 2006.

(5) Die im § 76 Z 23 und 28a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 L-VBG
§ 81 L-VBG