(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:
1. | das Monatsentgelt und | |||||||||
2. | allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Zulagen gemäß § 57). | |||||||||
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung (§ 32), der Abfertigung (§ 70) und der Jubiläumszuwendung (§ 111 L-BG) zählen auch die gemäß § 57 festgesetzten Zulagen zum Monatsentgelt. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen. |
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
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