Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie §§ 43, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2015 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 42 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den §§ 47a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 63 erhöht werden.Die Paragraphen 43,, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2015, sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 42, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den Paragraphen 47 a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß Paragraph 63, erhöht werden.
(2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Entlohnungsschema kp und werden in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Entlohnungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht (Überleistungsstufe). Die nächste Vorrückung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen ki 1 oder ki 2 vorgerückt wären.
(3)Absatz 3Die §§ 43 Abs 3 und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 43, Absatz 3 und 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4)Absatz 4§ 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden. Paragraph 10 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.
(5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, treten in Kraft:
1.Ziffer einsdie §§ 1 Abs 1a und 1b, 12 bis 12g, 14a, 21a Abs 1, 21b Abs 1, 21e, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 32 Abs 2, 33, 36 Abs 2, 39 Abs 1, 53 Abs 4, 56 Abs 3d, 64 Abs 5, 66 Abs 1 und 2, 70a sowie 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten § 36 Abs 3, § 38 Abs 5 und § 21c außer Kraft;die Paragraphen eins, Absatz eins a und 1b, 12 bis 12g, 14a, 21a Absatz eins,, 21b Absatz eins,, 21e, 24 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 32 Absatz 2,, 33, 36 Absatz 2,, 39 Absatz eins,, 53 Absatz 4,, 56 Absatz 3 d,, 64 Absatz 5,, 66 Absatz eins und 2, 70a sowie 76 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 21 c, außer Kraft;
2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) § 71a mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;(Verfassungsbestimmung) Paragraph 71 a, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
3.Ziffer 3§ 56 Abs 3 mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß § 63 Abs 1 frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.Paragraph 56, Absatz 3, mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß Paragraph 63, Absatz eins, frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.
Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 53 Abs 4 kann die Landesregierung Beförderungen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 53, Absatz 4, kann die Landesregierung Beförderungen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.
(6)Absatz 6Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung zum im Abs 5 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen ablegen. Vertragsbedienstete, die bis zu dem im Abs 1 Z 1 festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs 5 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 12e Abs 1 dieses Gesetzes.Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung zum im Absatz 5, erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen ablegen. Vertragsbedienstete, die bis zu dem im Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 12g in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 6 c, L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 5, Ziffer eins,) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, dieses Gesetzes.
(7)Absatz 7§ 53 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 54 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Vertragsbediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 83 festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 83 Abs 7 zu berechnen.Paragraph 53, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß Paragraph 54, L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Vertragsbediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 83, festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach Paragraph 83, Absatz 7, zu berechnen.
(8)Absatz 8§ 64 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 5 Z 1) anfallen. Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Absatz 5, Ziffer eins,) anfallen.
(9)Absatz 9Die §§ 74 und 76 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 76 Abs 1 Z 11 außer Kraft. Die Paragraphen 74 und 76 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 11, außer Kraft.
(10)Absatz 10§ 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(11)Absatz 11§ 27 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß § 27 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.Paragraph 27, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(12)Absatz 12Die §§ 21, 22b, 27 Abs 1a und 70 Abs 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 21,, 22b, 27 Absatz eins a und 70 Absatz 10 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(13)Absatz 13§ 27 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis sowie § 1 Abs 3, § 7a, § 8 Abs 1a, § 10a Abs 1a und 1b, § 11 Abs 4, § 12e Abs 1, § 12g Abs 1, § 21f Abs 1, § 32 Abs 1, Abs 2 und 3, § 35b Abs 1, die Überschrift in § 40 und Abs 1, 3 und 4, § 41b Abs 1a und 5, § 54 Abs 4, § 56 Abs 1 und Abs 4, § 63 Abs 1, § 64 Abs 5, § 70 Abs 5, § 70a und § 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der §§ 5, 6 und 7, 23 Abs 8 und § 45 Abs 3 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestellungen steht in Bezug auf § 56 Abs 4 im Verfassungsrang. Die Bestimmungen des § 10a Abs 1a sind nur auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden. § 11 Abs 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen. Vertragsbedienstete mit Ausbildungen oder Prüfungen, die gemäß § 12e die Dienstprüfungen ersetzen, können eine bereits begonnene dienstliche Ausbildung abschließen. Gemäß § 64 Abs 5 in der Fassung dieses Gesetzes sind nur die Kosten jener Aus-, Fort und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben.Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8, Absatz eins a,, Paragraph 10 a, Absatz eins a und 1b, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12 e, Absatz eins,, Paragraph 12 g, Absatz eins,, Paragraph 21 f, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2 und 3, Paragraph 35 b, Absatz eins,, die Überschrift in Paragraph 40 und Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 41 b, Absatz eins a und 5, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 5,, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 70 a und Paragraph 76, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der Paragraphen 5,, 6 und 7, 23 Absatz 8 und Paragraph 45, Absatz 3, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestellungen steht in Bezug auf Paragraph 56, Absatz 4, im Verfassungsrang. Die Bestimmungen des Paragraph 10 a, Absatz eins a, sind nur auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden. Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen. Vertragsbedienstete mit Ausbildungen oder Prüfungen, die gemäß Paragraph 12 e, die Dienstprüfungen ersetzen, können eine bereits begonnene dienstliche Ausbildung abschließen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung dieses Gesetzes sind nur die Kosten jener Aus-, Fort und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben.
(15)Absatz 15§ 27 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(16)Absatz 16§ 10a Abs 1, 1a und 1b, § 12 Abs 4, § 14a Abs 3, § 39 Abs 4, § 54 Abs 1 und § 87 Abs 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 54/2021 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen werden. Auf Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, findet § 12 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Paragraph 10 a, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen werden. Auf Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, findet Paragraph 12, Absatz 4, in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(17)Absatz 17In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, treten in Kraft:
1.Ziffer einsDie Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in den §§ 4a, 10 Abs 2, 10a Abs 1, 11 Abs 2, 13, 14 Abs 3, 16a, 24 Abs 1 und 2, 32 Abs 1, 63a, 64 Abs 1, 66 Abs 2 und 76a sowie die Aufhebung der §§ 33 und 61 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in den Paragraphen 4 a,, 10 Absatz 2,, 10a Absatz eins,, 11 Absatz 2,, 13, 14 Absatz 3,, 16a, 24 Absatz eins und 2, 32 Absatz eins,, 63a, 64 Absatz eins,, 66 Absatz 2 und 76a sowie die Aufhebung der Paragraphen 33 und 61 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2.Ziffer 2die §§ 12 bis 12c und die Aufhebung der §§ 12d bis 12g mit 1. August 2022;die Paragraphen 12 bis 12c und die Aufhebung der Paragraphen 12 d bis 12g mit 1. August 2022;
3.Ziffer 3§ 51 Abs 4 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 51, Absatz 4, mit 1. Jänner 2023.
(18)Absatz 18Eine zu dem im Abs 17 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen vereinbarte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des § 16a.Eine zu dem im Absatz 17, Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen vereinbarte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des Paragraph 16 a,
(19)Absatz 19Vertragsbedienstete, die die dienstliche Ausbildung bis 1. August 2022 bereits nach den Bestimmungen begonnen haben, die bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben, können
1.Ziffer einsdiese Ausbildung bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Bestimmungen abschließen; oder
2.Ziffer 2gegenüber dem Dienstgeber verbindlich erklären, dass sie in das neue Ausbildungssystem wechseln wollen. Über die Anrechnung von bereits absolvierten Ausbildungsteilen entscheidet der Dienstgeber.
(20)Absatz 20Vertragsbedienstete, die bis 1. August 2022 keine dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12c L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 12e L-VBG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 12 Abs 6 dieses Gesetzes.Vertragsbedienstete, die bis 1. August 2022 keine dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 12c L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 12 e, L-VBG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, dieses Gesetzes.
(21)Absatz 21Die §§ 19 Abs 3a, (§) 20a, 76 Abs 1 und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 19, Absatz 3 a,, (§) 20a, 76 Absatz eins und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22)Absatz 22Die mit dem Gesetz LGBl Nr 118/2022 im Inhaltsverzeichnis und im § 12d vorgenommenen Änderungen treten mit 1. September 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, im Inhaltsverzeichnis und im Paragraph 12 d, vorgenommenen Änderungen treten mit 1. September 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(23)Absatz 23Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 59a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 59a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 59 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
(24)Absatz 24§ 21 Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(25)Absatz 25Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 9, 9a, 9b, 11 Abs 1 und 1a, (§) 12a, 16a Abs 3a, 35 Abs 4, die Überschrift des § 35b, die §§ 39 Abs 1, 76 Abs 1 und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 9,, 9a, 9b, 11 Absatz eins und 1a, (§) 12a, 16a Absatz 3 a,, 35 Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 35 b,, die Paragraphen 39, Absatz eins,, 76 Absatz eins und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(26)Absatz 26Die Informationen nach § 9 Abs 3 und § 9b sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 9 Abs 4 sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 b, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 4, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
(27)Absatz 27Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 59a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 59 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
In Kraft seit 21.12.2023 bis 08.02.2024
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