(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:
1. | durch einverständliche Lösung, | |||||||||
2. | durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land, | |||||||||
3. | durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung, | |||||||||
5. | durch Zeitablauf nach § 60 Abs 9, | |||||||||
6. | durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richter eines Landesverwaltungsgerichts oder zum Bund als Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts. | |||||||||
7. | bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder | |||||||||
8. | bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 66 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 69 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 66 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 50 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1, übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
1. | die Kosten der dienstlichen Ausbildung iSd § 12 Abs 1; | |||||||||
2. | die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erwachsen sind; | |||||||||
3. | die dem Vertragsbediensteten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zugeflossenen Bezüge bzw das Monatseinkommen mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verursachten Reisegebühren. | |||||||||
Der Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 66 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder der Vertragsbedienstete aus den im § 69 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. Die Höhe der zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verringert sich um ein Achtundvierzigstel für jeden Monat, den das Dienstverhältnis nach dem Ende der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gedauert hat. |
(6) entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017).
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