(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | das volle Monatsentgelt bzw Monatseinkommen, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1), | |||||||||
3. | eine allfällige Kinderzulage und | |||||||||
4. | die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten. |
Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.
(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund endet.
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