§ 41 L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 L-VBG
§ 41a L-VBG