(1) Vertragsbedienstete, die jene Erfordernisse nicht aufweisen, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, dürfen zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Vertragsbedienstete, die mit einem anderen Landesbediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zu einem Landesbediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder mit einem Landesbediensteten in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber dem anderen Landesbediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
(3) | Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. |
(4) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
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