§ 57 L-VBG § 57

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind. Durch Verordnung der Landesregierung können auch solche Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag der Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 1 festgesetzten Zulagen

1.

bei der Bemessung der Sonderzahlung (§ 42 Abs. 2) einbezogen werden;

2.

in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung

(§ 97 Abs. 3 Z 1 L-BG) einfließen.

(3) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Vertragsbediensteten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.

In Kraft seit 01.05.2009 bis 31.12.9999
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