§ 21d L-VBG § 21d

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vertragsbedienstete, die der Ansicht sind, dass sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die auf Grund der Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien gemäß § 53 Abs 4 nicht mehr befördert werden können und nur mehr gemäß § 53 Abs 1 vorrücken.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Vertragsbediensteten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Vertragsbediensteten im Dienstweg dem Vertreter des Dienstgebers (§ 21e Abs 1) zu übermitteln. § 21a Abs 2 letzter Satz findet Anwendung.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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