Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlichBemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG ist ausschließlich
a)Litera adas Monatseinkommen und die Sonderzahlungen gemäß § 4 LB-GG oderdas Monatseinkommen und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 4, LB-GG oder
b)Litera bdas Monatsentgelt und die Sonderzahlungen gemäß § 42 dieses Gesetzes oderdas Monatsentgelt und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 42, dieses Gesetzes oder
andere Leistungen des Dienstgebers, wie etwa Urlaubsentschädigungen, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
2.Ziffer 2Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Landesregierung mit Zustimmung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Landesregierung mit Zustimmung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe zu erfolgen.
3.Ziffer 3Anstelle des § 7 Abs 5, 6 und 6a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:Anstelle des Paragraph 7, Absatz 5,, 6 und 6a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:
a)Litera aFür Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.
b)Litera bFür die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b (Familienhospizfreistellung) hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs 1 KBGG in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 53/2016 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 41 b, (Familienhospizfreistellung) hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG in der Fassung vor dem Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2016, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2016,.
Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.
4.Ziffer 4§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
5.Ziffer 5§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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