§ 21a L-VBG § 21a

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).

(2) Der Vorgesetzte des Vertragsbediensteten hat dem Dienstgeber über die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten zu berichten, wenn ein Bericht vom Dienstgeber verlangt wird oder er es im Sinn des § 21b Abs 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.

(3) Vorgesetzter im Sinn des Abs 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Vertragsbediensteten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Vertragsbediensteten vom Dienstgeber dazu bestimmt ist.

(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Vertragsbediensteten maßgebend. Je nach der Verwendung des Vertragsbediensteten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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